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siebenmenatlicher Bestungs-Urbeitsstrafe belegt, und angeordnet, daß er
nachher unter genaue ortspolizeiliche Aussicht zu stellen sei; ferner wurde an
diesem Tage ç · «
7. gegen Barbara Modlin, zu Pfedelbach, Oberamts Oehringen, wegen Vagirens,
Amotion, attentirten großen Betrugs, verübter drei kleiner Betrügereien und
vier kleiner erster Diebstähle, von welch lettern sedoch einer einem großen
Dieb stahle nahe kommt, und zwei als ausgezeichnet erscheinen, neben dem Ersatze der
Schäden und der Kesten, eine viermo nacliche Juchchausstrafet als Hofschsfferin;
#5. gegen Johann Büttner, von Mönchsroth in Baiern, wegen dricten, zwar
kleinen und ersetzten) aber ausgezeichneten Diebstahls, neben dem Kostens- Er-
saße, eine sechzehenmonatliche Zuchthausstrafe mit dem evenruellen Anhang
ausgesprochen, daß, wenn durch die eingeleitete nähere Untersuchung der hei-
mathlichen Verhäftnisse des Büttner dargethan würde, daß derselbe als
württembergischer Unterthan anzusehen sei, er nach erstandener Strafe sechs
Monate lang in ein JZwangs-Arbeits zu recludires, andern falls aber aus dem
Kdnigreiche auszuweisen sei.
9. ist Barbara Baisg er, von Forstweiler, Oberamts Ellwangen, wegen Conf#na-=
tions-Ueberschreitung neben Bezahlung der Kosten, zuviermonatlicher Fucht-
haus-Stcafe und nachheriger dreimonatlicher Reclusion in einem Zwangs=
Arbeicshause, wonach sie fernerhin in strenge polizeiliche Aufsicht zu nehmen ist,
verurtheilt worden.
Am 25. März wurde:
0. der ledige Johann Michael Mitsch zu Unterdeufstetten, Oberamts Crailsheim
wegen Real- Injurlen gegem zwei Mitineulpaten, wegen grober Verbal-Injurien ge-
gen den Orts, Schultheißen, das Dorfgericht und das Oberamt Grailsheim, so
wie wegen einer mit Mißhandlung des vom Schultheißen zu Herstellung der
Ordnung befehligten Dieners verbundenen Widersetzlichkeit gegen die Orts-Poli,
zei Behörde, neben Bezahlung von 36 der Kosten, mit viermonatllcher
Bestungsstrafe belegt. " ·
Am 30. März ist: «
11. Martin Gerber zu Wildenstein, Oberamts Crailsheim, wegen kleinen und
einfachen, aber dritten Diebstahls, neben dem Schadens- und Kostens-Ersatze,
zu einjähriger Vestungsstrafe und nachheriger Reclusion in ein Zwangs-
Arbeitshaus auf die Dauer von sechs Monaten verurtheilt worden.
u,n Civil = Senat.
Am :½7. März wurde:
1. in der Wechsel- Klagsache des Johann Georg Tschurtschenthaler zu Inspruck, Kl4,
ger, gegen die Handlung Noschmann und Noch in Aalen, Beklagte) leß-