Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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tere zu Bezahlung der eingeklagten Wechselschuld vom 63: fl. 7 kr. Augsburger 
Courant, nebst Verzugs-Zinsen, auch Schaden und Kosten verurtheilt. 
Am s:. März ist: 
2. in der Wechsel Klagsache des Johann Friedrich Diez, Kaufmanns zu Augsburg, 
Kläger, gegen die Handlung Roschmann und Roth in Aalen, Beklagte, letz- 
tere zu Bezahlung der beiden eingeklagten Wechsel, Forderungen, je zu do0 fl., 
zusammen 8oo fl. Münze, nebst den betreffenden Jinsen) auch Schäden und 
Kosten verurtheilt worden. 
An dem selben Tage wurde: 
5. in der Appellations-Sache von dem vormaligen Fürstlich Hoch, und Teutschmei- 
sterischen Amte Nizenhausen zwischen Johann Andreas Weber, von Bernshausen, 
Klägern, Appellanten, und Johann Friedrich Horlacher, von Vogelsberg, Beklag- 
ten, Appellaten, angesprochene Schulden-Cosung betreffend, die Appellation für 
desert erklärt, unter Derurtheilung des Appellanten in die Bezahlung sämmtli- 
cher in der Appellations-Instanz aufgegangener Kosten. " 
Am 31. März ist: 
4. in der Appellations= und Nullic#ten= Klag. Sache von dem königl. Oberames-Gersche#e 
Gerabronn, zwischen Johann Albrecht und Johann Christoph Horf zu Ober- 
und Niederstetten, Beklagten) Querulanten, und Johann Lorenz Bauer, von 
Oberstetten, Kläger, Querulaten, die Bindication eines Weinbergs, und die Nichtig- 
keit des unterrichterlichen Verfahrens betreffend, der oberamtsgerichtliche Beschluß 
vom 18. April 1615.) wonach Querulanr, Christoph Hopf, aus dem Besite des 
streitigen Weinbergs hätte geseht werden sollen, als nichtig cassirt worden, untee 
Verrthrilung des Querulaten in die Kosten der vorigen und gegenwärtigen 
nstanz. 
IV. Gerichtshof des Donau-Kreises. 
1. Criminal-Senat. 
Ami. März wurde: 
1. der bei dem Eriminal- Ame Altdorf in Untersuchung gekommene Joseph Haas, 
von Schnait, Oberamts Wangen) wegen Fälschung öffentlicher Urkunden und 
wegen eines unter erschwerenden Umständen verübten Diebstahls, neben dem 
Ersotz des Schadens, so weit er noch nicht geleistet worden ist, zu siebenmo= 
natlicher Juchthausstrafe und Bezahlung sämmtlicher Untersuchungs-Kosten 
verurtheilt. 
Am 68. Méärz ist: 
. gegen den bei dem Oberamt Kirchheim in Untersuchung gekommenen Pilipp
	        
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