Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Art.  59.

Ist  der  Vorstand  einer  vor  dem  15.  December  d.  J.  vom  Staate  genehmigten  Aktiengesellschaft
  in  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  beschränkt,  so  kommt,  selbst  ohne
daß  es  einer  Anmeldung  dieser  Beschränkung  bedarf,  während  des  Zeitraums  von  einem
Jahre,  vom  15.  December  d.  J.  an  gerechnet,  die  im  Art.  231,  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs
  enthaltene  Bestimmung  nicht  zur  Anwendung;  für  die  spätere  Zeit  hat  die  Beschränkung,
  sie  mag  angemeldet  worden  sein  oder  nicht,  dritten  Personen  gegenüber  keine
rechtliche  Wirkung.

Art.  60.

Wer  vor  dem  15.  December  v.  J.  eine  als  Prokura  bezeichnete  Handlungsvollmacht  erhalten
  hat  und  nach  diesem  Zeitpunkte  nicht  von  Neuem  von  dem  Prineipal  zum  Prokuristen
  im  Sinne  des  Art.  41  des  Handelsgesetzbuchs  bestellt  wird,  ist  nicht  mehr  befugt,
per  procura  die  Firma  zu  zeichnen  oder  sich  sonst  als  Prokuristen  auszugeben;  er  gilt  vielmehr
  nur  als  Handlungsbevollmächtigter  im  Sinne  des  Art.  47  des  Handelsgesetzbuchs,
jedoch  als  ermächtigt  zur  Vornahme  aller  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  wozu  er  auf
Grund  seiner  Vollmacht  nach  den  bisherigen  Gesetzen  befugt  war.

Wird  eine  unter  dem  Namen  Prokura  vor  dem  15.  December  d.  J.  ertheilte  Handlungsvollmacht
  in  der  Folge  aufgehoben,  so  bat  dieß  nach  den  bisher  geltenden  gesetzlichen
und  gewohnheitsrechtlichen  Grundsätzen  zu  geschehen.

Art.  61.

Die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  über  Verjährung  finden  auf  Fälle,  in  welchen
  die  Verjährung  vor  dem  15.  December  d.  J.  zu  laufen  begonnen  hat,  in  der  Art  Anwendung,
  daß  von  diesem  Tage  an  der  Ablauf  der  ganzen  nach  dem  Handelegesetzbuche
zur  Vollendung  der  Verjährung  nöthigen  Frist  erfordert  wird,  ausgenommen,  wenn  es
zur  Vollendung  der  schon  begonnenen  Verjährung  nach  dem  bisherigen  Rechte  nur  noch
einer  kürzeren  Frist  bedarf,  in  welchem  Falle  es  bei  letzterer  sein  Bewenden  hat.

Art.  62.

Die  vor  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erworbenen  Vorzugerechte  der
Unterpfandsgläubiger  rücksichtlich  des  aus  dem  Erlöse  ihrer  Unterpfänder  nicht  zu
deckenden  Theils  ibrer  bevorrechteten  Forderungen  behalten  auch  in  Zukurft  ihre  bisberige
Rangordnung  im  Gante.

Das  Vorzugsrecht  Derjenigen,  die  für  eine  eingeklagte  Forderung  einen  obrigkeitlichen
  Zahlungsbefehl  vor  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  erlangt  haben,  verliert