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Art. 59.
Ist der Vorstand einer vor dem 15. December d. J. vom Staate genehmigten Aktiengesellschaft
in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt, selbst ohne
daß es einer Anmeldung dieser Beschränkung bedarf, während des Zeitraums von einem
Jahre, vom 15. December d. J. an gerechnet, die im Art. 231, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
enthaltene Bestimmung nicht zur Anwendung; für die spätere Zeit hat die Beschränkung,
sie mag angemeldet worden sein oder nicht, dritten Personen gegenüber keine
rechtliche Wirkung.
Art. 60.
Wer vor dem 15. December v. J. eine als Prokura bezeichnete Handlungsvollmacht erhalten
hat und nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prineipal zum Prokuristen
im Sinne des Art. 41 des Handelsgesetzbuchs bestellt wird, ist nicht mehr befugt,
per procura die Firma zu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben; er gilt vielmehr
nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 47 des Handelsgesetzbuchs,
jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er auf
Grund seiner Vollmacht nach den bisherigen Gesetzen befugt war.
Wird eine unter dem Namen Prokura vor dem 15. December d. J. ertheilte Handlungsvollmacht
in der Folge aufgehoben, so bat dieß nach den bisher geltenden gesetzlichen
und gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zu geschehen.
Art. 61.
Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über Verjährung finden auf Fälle, in welchen
die Verjährung vor dem 15. December d. J. zu laufen begonnen hat, in der Art Anwendung,
daß von diesem Tage an der Ablauf der ganzen nach dem Handelegesetzbuche
zur Vollendung der Verjährung nöthigen Frist erfordert wird, ausgenommen, wenn es
zur Vollendung der schon begonnenen Verjährung nach dem bisherigen Rechte nur noch
einer kürzeren Frist bedarf, in welchem Falle es bei letzterer sein Bewenden hat.
Art. 62.
Die vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vorzugerechte der
Unterpfandsgläubiger rücksichtlich des aus dem Erlöse ihrer Unterpfänder nicht zu
deckenden Theils ibrer bevorrechteten Forderungen behalten auch in Zukurft ihre bisberige
Rangordnung im Gante.
Das Vorzugsrecht Derjenigen, die für eine eingeklagte Forderung einen obrigkeitlichen
Zahlungsbefehl vor der Verkündigung dieses Gesetzes erlangt haben, verliert