Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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auf##ustellende Rechnungs, Verständige, welche den vollen gesesmäßigen Verdienst 
dafür anzusprechen haben, auf Kosten des St. ungs.- Verwalters stellen zu lassen. 
Jedoch sind hubei auch die bei den Gemeinde-Rechnungen vorgeschriebenen Adkür- 
zunges zu beobachten. 
z4. 
Bei denjenlgen auf Georgii 1817. noch ruͤckstaͤndigen Amtspflege, Rechnungen, 
beren Stellung dem Rechner obliegt, ist ebenfalls nach den unter F. 3. gegebenen 
Vorschriften zu verfahten. 
. 5. 
Bei denjenigen Gemeinde- Stiftungs- und Amtspflege-Rechnungen, welche 
zwar bis Georgil 1817. gestellt, aber noch nicht gepruͤft sind, ist der Rechnungs- 
„Revisor, dem die Prüfung obliegt, zur Erklärung aufzufordern: ob er das Geschäfe 
innerhalb eines ihm anzuberaumenden Termins entweder selbst besorgen) oder durch 
hiezu befähigte Personen besorgen lassen wolle? Wenn er dieses will) so ist ihm 
zwar das Geschäft zu überlassen, jedoch dabei zu bedenten, daß er nach Ablauf 
des anberaumten Termins für jede nicht vollständig und gesebmäßig gevrüfte Rech- 
nung mit einer Strafe von 10 — 20 fl. — die zum Besten dersenigen Kasse) deren 
#Kechnung zu prüfen ist, anzusetzen wäre, — werde belegt, ihm das Beschäft abge- 
nemmen und dessen Bearbeitung einem andern Rechnungs-Versiändigen auf seine 
Kosten werde übertragen werden. 
Will aber der Revisor das Gescháäft jet gleich von ssch abgeben) so hat der 
Oberamtmann ihm solches abzonehmen, und einen geprüften Rechnunge, Verständigen, 
auf Kosten des Revisors, damit zu beauftragen. 
. "s.6. 
FürdieRevision,beruachdetIWi—4ekstnochzustellendmR-ck·)- 
nungen hat der Oberamtmann, sobald die Stellung vollendet ist, ohne Verzug die 
geeignete Verfügung zu treffen. 
Wenn dieselbe nicht mehr von dem Revisor, dem sie obgelegen ist, geschehen 
kann; so ist solche auf Kosten der betreffenden Körperschaft, sedoch unter Vorbehalt 
des Sesas= Anspruches an die Schuldhaften, vornehmen zu lassen. 
b 7. 
Die Abhör sämmtlicher noch unerledigter Gemeinde, Stiftungs= und Amts- 
pflege Rechnungen ist Oblkegenheit des Oberamemanns. Er hat dieselbe, auch bei 
den bis Georgit 1877. voch unerledigten Rechnungen, nach den Bestimmungen 
der Sdikte über die Gemeinde, Oberomts= und Stiftungs,Verwaltung, vorzubersiten.
	        
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