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Wenn jedoch der Oberamtmann, der Gemeinde-Rath und Buͤrger-Ausschuß da-
ruͤber einverstanden sind, daß eine Rechnung aus jener Periode, nachdem dieselbe
gepruͤft, und von dem Gemeinde-Rath und Bücger-Ausschuß eingelehen wotden ist,
ohne weiteres Verfahren für richtig angenommen werde, so hat es dabei sein
Bewenden.
Bei densenigen Rechnungen 4us jener Periode, bei welchen die Ubhör noch
vorzunehmen ist, wird, damit diese so schnell als möglich erfolge und die Ordnung
und Uebersicht in dem Rechnungswesen der Körperschaften in Bälde hergestellt
werde, gestattet, daß alle diesenigen dabei vorkommenden Gegenstände, welche sonst
höherer Entscheidung oder Genehmigung bedürfen, ohne diese einzuholen, von dem
Oberamtmann, im Einverständniß mit dem Gemeinde Nath und dem Büörger-
Uusschuß, berichtigt werden, jedoch mit Ausnahme folgender Fäue:
#a) wenn Gesetzes-Uebertretungen und Vergeben zum Vorschein kommen,) deren
Bestrafung die Amts-Gewalt des Oberamts übersteige;
b) wenn es sich von der Genehmigung von Ausgaben handelt, bei welchen der
gegenwärtig im Amt stehende Oberamtmann oder Rewvisor perfbulich betheiligt ist, und
) wenn der Gemeinde-Rath und der Bürger-Ausschyß sich über die Erledigung
einer Sache nicht vereinigen) und diese an sich so bedeurend ist, daß die bloße
Eatscheidung des Oberamts nach dem Sdièt über die Gemeinde Verfassung nicht
genügen würde.
In diesen Fällen hat der Oberamtmann die in der Sache verhandelten Akten
in Urschrift, entweder an die Retardaten-Commisston, wenn die Rückstände aus der
Periode vor Georgii 1316.) oder an die ihm vorgesetzte Kreis= Regierung, wenn solche
aus der Periode von Georgi#e 13 16/157. herrühren, einzusenden, und diese haben
ihre Prüfung und ihr Lekenntniß über die Rechnugs-Defekte nur auf die bezeichne-
ten Punkte zu erstrecken. - —
H.8.
BeiderAbhdrdekAmtsvflegeiRechsungenausderPetipsevqueocgii1817.
istaußerordentlicherWeiseeinsont-kath-Bürger-Ausschuß,derauödemsobmann
und einem weiteren Mitglied des Bürger-Ausschusses der Amtsstadt und aus den
Obmännern der Bürger= Ausschüsse dersenigen fünf Gemeinden des Oberamts,
welche bei dem Steuerfuß am hochsten angelege #ind) zu bilden ist, beizuziehen.
#. 9.
Die Erstattung einer Rechnungs-Relation, oder die, nach der Königl. Berord,
nung v. 10. Aug. 1817. an deren Stelle tretende Einsendung der Rechnungs-Defekt,
Protokolle, hat bei diesen 4lteren Rechnungen, mit Ausnahme der im . 5. bezeich-
neten Jälle, zu unterbleiden. In Folge dessen hat der Oberamtmann die, bei früher