Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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B.  In  Abfsicht  auf  diejenigen  Prozeß  ·  Sachen,  worin  an  dem  erwähnten  Leitpunkte
  bereits  foͤrmlich  auf  Bewets  erkannt  worden  war,  wird  dieses  Eikenntniß
  nach  Maßgabe  der  ältern  gesetzlichen  Vorschriften  zum  Bollzug  gebracht.  Jedoch
ist  jeber  Partei  nur  eine  einzige  Beweis=  Ausführungeschrift  zu  gestatten,  wenn  nicht
schen  eine  Auflage  zur  Einreichung  des  zweiten  Schriftsatzes  ergangen  war.

C.  In  Fällen  des  Ungehorsams  der  Parteien  ist  zu  unterscheiden:

1#.)  Bei  Richrbefolgung  gerichtlicher  Auflagen,  welche  vor  dem  ersten  Juni  unter
  Bestimmung  eines  peremtorischen  Termins  ertheilt  wurden,  wird,  wenn  lesb#erer
  erst  nach  dem  31.  Maj  ablauft,  oder  nach  früherem  Ablauf  darüber  noch  nichts
Herichtlich  beschlossen  worden  ist,  zwar  in  Hinsscht  anf  den  Rechée-Nachtheil  selbst
nach  den  älteren  Gesetzen  verfahren,  in  Ansedung  des  Eintritts  dessekben  aber  der
.  138  des  Sdiers,  in  ersterem  Falle  mit  dem  Verfluß  des  Termins,  in  dem  Letzteren
dagegen  mit  dem  ersten  Juni  selbst,  in  Anwendung  gebracht;  so  daß  nach  dem  Ver-Kuß
  dieser  Termine  zu  Anssprechung  der  vorher  angedrohren  Rechte-Rachtheile)  weder
  eine  Ungeh#ams-Anklage  von  der  andern  Seite,  nothwendig  ist,  noch  der  Un,
gehorsam  durch  Befolgung  der  richterlichen  Auflage  in  der  Fmischengeis.  bis  zu  Aus-#rechung
  des  Contumoacial-Erkenntnisses  noch  gereinigt  werden  kann.

2.)  Bei  allen  kün  ftigen  Auflagen  werden  die  Termine,  mit  der  im  F§.  60  des
Edikts  angegebenen  Ausnahme,  peremtorisch  bestimmt,  und  wenn  in  dem  gegebenen
Falle  das  Edikt  überhaupt  in  Anwendung  komme,  so  werden  die  in  36.  127  —  147
aufgefährten  Rechts-Nachtheile  angedroht  und  vollzogen.

S.)  Ist  ein  vor  jenem  Zeit-Punkte  anberaumter  dilatorischer  Termin
  versaä  umt:  so  wird  nun,  auch  ohne  gegnerische  Ungehorsams-Beschuldiung
  ein  angemessener  pver  emt  orischer  Termin,  und  zwar,  unter  der  vorigen
#Oraussetung  mit  Androhung  des  in  dem  Sdikte  bestimmten  Prjudizes  festgesetzt.

4.)  Unter  dieser  Beschränkung  bleiben  auch  die  frühern  mit  dilatorischen  Terminem
ertheilten  Decrete  dergestalt  in  Wirksamkeit,  deß,  wenn  dieselben  niche  schon  nach
den  bisherigen  Gesetzen  zweckwidrig  waren,  der  Partei  das  dadurch  begründete  Reche
aNuf#ei  zur  Rechts,  Vertheidigung  gehörige  Handluns  nicht  entzogen  werden  kann

III.
Bestimmung  der  erkennenden  Behörde.

%  So  wie  mit  dem  ersten  Juni  das  vierte  Sdikt  in  Abschhe  auf  die  bürgerlichem
vor  den  Oberamts  -Gerichten  anhaͤngigen  Rechts-Streitigkeiten  uͤberhaupt  in  Vollzug
#  seßen  ist:  so  erlöschen

A.  mit  biesem  Zeic-Punkte  die  frühern  C(unrigentlichen)  Compromisse“
auf  die  nun  aufgelößten  Oberamts=  Berichee  von  selbst;  sse  mögen
mit  oder  ohne  Vorbehaft  der  Appellatton,  unter  der  Bedingung  der  Verstedung  der
Akten  an  die  Juristen-Facultät,  oder  ohne  solche)  geschehen  seyn.