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vornehmen, und zugleich die Ordnung, in welcher dieselben an den verschiedenen #ge-
richtlichen Derhandlungen Theil zu nehmen haben sollen) bestimmen zu lassen. Die
Oberämtel werden aufgefordert, die deshalb erforderlichen Anordaungen so zeitlich
zu treffen, daß die Berichte über den Vollzug der Wahl, worin besonders die we-
gen des Turnus der Gerichts-Beisiser getroffenen Bestimmungen näher anzuzeigen
siad, laͤngstens dis zum 15. Mai bei der unterzeichneten Stelle einkommen können.
Stuttgare den 19. April 1619.
Auf Sr. Mssestät des Königs bochsten Befehi:
Kbnigl. Organisations-Vollziehungs-Lommisseon.
Maucler.
2.
Bekanntmachung, den Einzug der Sporteln del den Oberamts-Gerichten und Oberãmtern detreffend.
Da der Einzug der durch das organische Sdikt vom 31. Dei. aäi8 Nro. V
. 30 vorgeschricbenen Sporteln vom 1. Mai d. J. an zu beginnen hat, hietvon
aber vorerst noch die bei dem Verfahren in buͤrgerlichen Rechts-Streitigkeiten Statt fin-
denden Sporteln, welche erst vom Eintritte des neuen gerichtlichen Verfahrens für
entrichtet. werden durfen) ausgenommen fad: so wird solches zur Nachachtung an.
die Oberamts, Grrichte und Oberämter mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß in
solchen Fallen, wo neben der Ausferugung auch die Siegelung eines Dokuments
Start f#udet, allein der Betrag der Sporteln, ohne die Siegel-Gedühr, wohl aber
in den geeigneten Fäállen) 1. B. bei Reise-Pässen, neben dem Sportel, Bettag auch.
der des Stempels, wie bisher, einjuziehen sey. «
Stuttgart-i-«9.Apri11819. '
Auf Sr. Majestaͤt des Koͤnigs hoͤchsten Befehl:
Koͤnigi. Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maueler.
3.
Verord über die Vollxiehung des die Rechtspflege durch bie Ort#-Obrig keiten betreffenden
ordnnnsg 7. Voschmieng * — vom ri Dez. 88 isen
Nachdem Se. Königl. Masestät durch das höchste Reseript vom heutigen
Tage verordnet haben, daß der erste Junius d. J. als entscheidender Termin für
das Verfahren der OheramteF Gerlchee in bürgerlich # Reches, Streitigkeitn
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