Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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tracts  Schuldigkeiten  verwendek,  überhaupt  aber  die  letzteren  zur  gehlrigen  Zen
mit  alewr  Strenge  eingezegen.

1  l  35.
»  sehend-uns  pnd  Derretur  derfelbes,  ·

Die  Verilf-,  Verleihungen  und  sonstigen  Contracte  über  den  Entas  det
Gemeinde-Vermbgens  werden  durch  den  Gemeinde=  Psteger  nach  vorgängiger  Bewi
  igung  des  Gemeinde-Rathes  unter  Beobachtung  der  von  dilesem  ertheilten
Vorschriften,  in  Gegenwart  den  ersten.  Orrsvorstehers  unhd  nach  Iffentlichem  Aufstreiche.
  abgeschlossen-·

Sie  werden  durch  den  Ortsvorsteher  in  das  Hlezu  bestimmte  Protokoll,  zus
gleich  aber,  durch  den  Gemeinde=  fleger  an  der  geeigneten  Stelle  des  Abrech
nungs-  Baches  eingetragen.

Sollte  der  Gemeinde-Rath  aus  besondern  Gruͤnden  die  Unterlassung  des
Aufstreiches  räthlich  finden,  so  hat  er  Hl#erüber  mit  dem  Bürger=  Ausschusse  Rücksprache
  zu  nehmen.  (VF.  ’-  .

Jyjevemzäallemrddle.  Verbandlung  dem  Gemeinde-  Rathe  zur  Genehmieans
  vergelegt.  22
11  1.  36.

Desgleichen  der  Ausgaben.

Auch  die  Ausgaben  der  Gemeinde-Kasse  werden,  sofern  sie  uscht  im  Voraus.
bestimmt  sind,  nur  nach  vor  goͤngiger  Pruͤfung  und  Genehmigung  des  Gemeinde-Rarhes
  durch  den  Gemeinde=  steger  geleistet.  Unterläßt  er  diese  Vorslche,  so  hat
er  das  Zuvielbezahlte  der  Gemeinde-Kasse  aus  eigenen  Mitteln  zu  erfetzen.

Der  erste  Ortsvorsteher  ist  nicht  ermächtigt,  ohne  Zustimmung  des  Gemelnde=Rathes
  irgend  eine  Zahlung  auf  die  Gemeinde-Kasse  anzuweisen.

Der  Gemeinde-Rath  hat  zu  erkennen,  ob  und  in  welchen  Zällen  der  Weg
des  Abstreiches,  oder  sonstigen  Aceordes,  oder  lirgend  eine  andere  Behondlungsweise
dem  Vortbeile  der  Gemeinde  am  zuträglichsten  sey.  An  die  Justimmung  des
Bärger-Ausschusses  ist  er  nur  in  den  unten  CF.  64,  65.)  angezeigten  Füllen.
tgebunden.

Bey  neuem  oder  sfouft  bedeutendem  Bauwesen,  so  wle  bei  anderen  Accorden,
deren  Verurtheikung  besomere.  technische  Kenntnisse  erfordert,  hat  der  Gemeinde-Rath
  vor  dem  Angriff  der  Arbeit  orbentlichen  Riß  und  Ueberschlag  fertigen,