Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

r.  60.
Kechnungs-Form.

Fär  die  Jahrs-Rechnung  werden  Wir  den  Gemelnde  Pflegern  seiner  Zeit
elne  möglichst  leichte,  deutliche  und  einfache  Form  vorzeichnen  lassen,  wornach  sle
ihre  Rechnungen  selbst  und  ohne  fremde  Beyhälfe  zu  stellen,  die  Gemeinde=  Räthe
und  börgerlichen  Ausschüsse  aber  dieselben  mit  Klarheie  und  Erfolg  zu  prüfen
im  Stande  seyn  werden.

Inzwischen  aber,  und  bis  die  —  hlerzu  erforderlichen  Worarbeiten  vollendet
seon  werden,  ist  zwar  die  bishersge  Rechnungs=  Form  beyzubehalten,  jede  unnütze
Welelu#igkelt  und  zweckwidrige  Verwicklung  aber  nach  den  löngst  bestehenden
Gesetzen  zu  vermesden.

.  4.
4  MKechnungs-Serellung.

Auch  jede  schon  und  nach  der  blsherigen  Form  ist  jedem  Gemeinde-sleger
gestalte,,  seine  Rechnung  selbst  und  ohne  fremde  Bephülfe  zu  stellen.

Wo  aber  derselbe  nach  dem  übereinstimmenden  Dafürhalten  des  Gemeinde-Rathes
  und  des  Bürger-Ausschusses  die  bierzu  erferderlichen  Kenmtnisse  und  Ferrigkeit
  noch  nicht  bestet,  va  ist  die  Stellang  der  Rechnung  sewohl  als  die  hierzu
erforderlichen  Vorarbeiten  (Umläge,  Abrechnung  u.  dergl.)  dem  Gerichts-Motar
des  Bezirkes  zu  übertragen.

(178  42.

Fortsetzunsg.

Diese  Uebertragung  geschieht  in  der  Regel  fuͤr  die  fünf  nächsten  Rechnungs-Jahre,
  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,  auch  solche  Rechner,  welche  sich  vor  Ablauf
derselben  zur  Selbstbesorgung  dieser  Geschäfte  tüchtig  erzeigen  werden,  in  dieselben
nach  vorgängiger  balbjähriger  Aufkündigung  an  den  Gerichts-Notar  unter  Autoritär
  der  betreffenden  Kreis-Regierung  einzuweisen.

Hat  der  Gemeinde-Psleger  diese  Verpflichtung  jeze  ober  künfilg  übernormen,
  so  kann  der  Gerichts-Notar  nicht  wider  seinen  Willen  genbthigt  werden,
von  neuem  in  dieselbe  einzutreten.  Vielmehr  bleibt  der  Rechner  in  diesem  Falle
verbunden,  seine  Rechnung,  wofern  er  diesem  Geschäfte  nicht  wirklich  gewachsen
seyn  follte,  durch  einen  Rechnungsverständigen  auf  seine  Gefahr  und  Kesten  in
hesetzlicher  Form  stellen  zu  lassen.