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solche jedesmal durch einen — von der Stlats -Beboͤrde hiezu verordneten Kunst-
verstaͤndigen pruͤfen zu lassen, und die — von biebn nach technischen Ruͤchsichten
erlbeilten Verschriftengenun zu befolgten.
V. 37.
-Tagebocch.
Wegen sorgföltiger und abgesonderter Verwahrung der Kassen -Gekder wollen
Wir die Gemeinde-ftetzer auf die bierüber bestehenden Gesetze verwlesen, zu
desto lelchterer Verhätung oder Entdeckung der Kassen-Reste aber jedem Rechnef
die Führung eines erdentlichen Tagebuches zun Pflicht grmacht haben, in welches
er nach der Zeltordnung alle ihm von Tag zu Tage vorkemmenden Einnahmen
und Ausgaben — mit einziger Ausnabme der #um Abrechnungs-Buche laufenden
Posten — aufs pünktlichste einzutragen bat.
Ueber eine zweckmähige Einrichtung dleser Tagebächee bat das Oberamt
die bhin untergeordneten Gemeinde Rechner gehhrig zu belehren.
Sie sind dem Oberamte sewobl, als dem Ortsvorsteher und Gemesme-
Rabhe auf jedesmallges Verlangen vorzulegen, und der Jahrs-Rechnung in Ur-
schrift beozuschließen.
9. 39.
Raplat.
Neben diesen Tagebächern sind bis auf weistere Anordnung auch dir bisber
üblichen Rapiare oder Manuallen beyzubehalten, und durch die Rechner nach den
bier#ber bestehenden Porschriften einstweilen forzufüähren.
F. 39.
Uebergabe.
Wenn der Gemeinde = Rath die Aufstellung zweper im Amte wechseluder
Gemeinde-Pfleger bellebt hat (h. 2.), so ist beym eintretenden Jabres-Wechsel
mit Strenge darob zu halten, daß die Uebergabe an den neuen Rechner zur
gehrigen Zeit und mit geböriger Vorsscht geschebe, die baaren Gelder ven den
#bergebenen Zetteln und Abrechnungs-osten sorgfältig gesondert, beyden Rechnern
zugleich die genaueste Nachrechuung gezegen, und alles vermieden werde, was zu
Screltigkeiten unter denselben oder zu Bedeckung eine assen = Rests Veranlassung
geben koͤnnte.