Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

15 
solche jedesmal durch einen — von der Stlats -Beboͤrde hiezu verordneten Kunst- 
verstaͤndigen pruͤfen zu lassen, und die — von biebn nach technischen Ruͤchsichten 
erlbeilten Verschriftengenun zu befolgten. 
V. 37. 
-Tagebocch. 
Wegen sorgföltiger und abgesonderter Verwahrung der Kassen -Gekder wollen 
Wir die Gemeinde-ftetzer auf die bierüber bestehenden Gesetze verwlesen, zu 
desto lelchterer Verhätung oder Entdeckung der Kassen-Reste aber jedem Rechnef 
die Führung eines erdentlichen Tagebuches zun Pflicht grmacht haben, in welches 
er nach der Zeltordnung alle ihm von Tag zu Tage vorkemmenden Einnahmen 
und Ausgaben — mit einziger Ausnabme der #um Abrechnungs-Buche laufenden 
Posten — aufs pünktlichste einzutragen bat. 
Ueber eine zweckmähige Einrichtung dleser Tagebächee bat das Oberamt 
die bhin untergeordneten Gemeinde Rechner gehhrig zu belehren. 
Sie sind dem Oberamte sewobl, als dem Ortsvorsteher und Gemesme- 
Rabhe auf jedesmallges Verlangen vorzulegen, und der Jahrs-Rechnung in Ur- 
schrift beozuschließen. 
9. 39. 
Raplat. 
Neben diesen Tagebächern sind bis auf weistere Anordnung auch dir bisber 
üblichen Rapiare oder Manuallen beyzubehalten, und durch die Rechner nach den 
bier#ber bestehenden Porschriften einstweilen forzufüähren. 
F. 39. 
Uebergabe. 
Wenn der Gemeinde = Rath die Aufstellung zweper im Amte wechseluder 
Gemeinde-Pfleger bellebt hat (h. 2.), so ist beym eintretenden Jabres-Wechsel 
mit Strenge darob zu halten, daß die Uebergabe an den neuen Rechner zur 
gehrigen Zeit und mit geböriger Vorsscht geschebe, die baaren Gelder ven den 
#bergebenen Zetteln und Abrechnungs-osten sorgfältig gesondert, beyden Rechnern 
zugleich die genaueste Nachrechuung gezegen, und alles vermieden werde, was zu 
Screltigkeiten unter denselben oder zu Bedeckung eine assen = Rests Veranlassung 
geben koͤnnte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.