Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

12.) In den Gemeinden vlerter Klasse können die neu gewählten Gemeinde, 
Käthe und sonstigen Offieianten) in so fern die Bestätigung ihrer Wahl durch das 
Sditt über die Gemeinde, Verfassung dem Oberamt überlassen und keinem onsti- 
#gen Unstand unterworfen ist, sogleich von Oberamtswegen bestätigt, der Gemeinde 
vorgestellt, und auf einen dem gedachten Edikte angemessenen kurzen Vorhalt beei, 
digt, auch die bleibenden Magistratsglieder ihrer Pflichten erinnert werden. 
Ueber die Vollziehung dieser Anordnungen haben die Königl. Oberämter in 
moͤglichster Zeitkürtze), unfehlbar aber noch im Laufe dieses Monats ausfübrlichen 
Bericht hieher zu erstettes, wornach der endliche Termin zu vollständiger Vollzie= 
hung des oftgedachten Sdiktes festsesezt, und wegen der noch übrigen Bestimmungen 
besselben das Rähere verfügt werden wird. · * 
Stuttgart den 3. Mai 1819. 
Auf Sr. Königl. Majestät höchsten Befehl: 
Kdnigl. Organisations-Vollziehungs-Commissson. 
Mauceler. 
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Verordnung) vie Bollziehung des Ediktes über die Dberamts-Verfassung betreffend. 
In Beziehung auf das organische Sdikt über die Oberames- Verfassung vom 
S:. Dezemder v. 3 wird den Konigl: Oberädmtern die Weisung ertheilt, längsens 
binnen acht Tagen sich - 
1.) mit der dermaligen Plenar-Amts-Versammlung uͤber den Vollzug der in 
gedachtem Edikte 8. 8. enthaltenen Bestimmungen, die Bildung der künftigen Amts- 
Versammlung betreffend, zu berathen) und unter Anschluß des Protokolls und der 
Amtsschadens, Matrikel hierher anzuzeigen: 
aP) aus wie vielen Mitgkiedern die Amts, Versammlung künftig bestehen, 
b.) wie viele Deputirten von sedem einzelnen Orte zur Amtspflege abgeordnek, 
e.) wie die kleinern Orte bei folcher in Turnus oder durch gemeinschaftliche 
Abgeordnete vertreten werden sollen- 
Sobald die dießfallsigen Beschlüsse von hier aus genehmige, und die Gemeinde- 
Räche der einzelnen Amtsorte vorschrisesmätig besetzt seyn werden, haben sodann die 
lestern die ihnen außer dem ersten Orts, Vorsteher etwa noch weiter zukommenden 
Amts-Deputirten für das nächste Rechnungssahr zu wählen, und dem Oberams 
anzuzeigen, welches hiernach die sämmtlichen Amts-Deputirten (mit Einschluß der 
es ku8 Worsteher) einzuberufen, und die neue Amee, Versammlung förmlich zu 
erdffnen hat- 1
	        
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