Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

235 
zehenten April festgeseßzt worden ist; so sind die damit in Verbindung stehon den: 
weiteren Bestimmungen des erwähnten Soiktes edenfalls in Vollzug zu setzen, und 
wird deshalb verordnet: " 
1.) Die den Oberamts-Richtern nach 8. 13. des Edikts zu Heitzung der Ge- 
richtsstube verwilligten und nach 8. 38. auf Kosten der Oberamtspflegen anzuschaf- 
fenden fünf Meß Tannenholz sind vom ersten April an abzureichen. 
2.) Ven demselben Termin an sind die Oberamts, Richter zum Bezug der nach' 
# 13. zu Bestreitung der Kanzlei-Kosten ausgesehzten Aversal, Summen berechtige, 
und es werden hierdurch die sämmtlichen Oberamts-Pflegen angewiesen und legitimiret 
einstweilen das für den Betrag derselben festgesetzte Minimum von DreShundert 
Gulden auf die im fl. 39. vorgeschriebene Weise, jedoch unter Vorbehalt känferger- 
Abrechnung wegen des, nach der Verordnung vom „:6. März d. J. (St. u. Reg. 
Bl. S. #24.) in Betracht der einstweiligen Jortdauer der Central= Stadt-Schrei- 
bereien, hiervon zu machenden Abzugs, an die Oberamts-Richter und Oberamts" 
Geriches, Verweser auszubezahlen. 
Es wird aber diese Aversal, Summe nach Maasgabe des Sdiktes für sedes ein“ 
kelne Oberamts-Gericht noch besonders bestimmt, und sodenn der etwaige Mehrbetrag! 
bber obiges Minimum den betreffenden Beamten bis zum #ten April 18319. rück- 
wärts vergütet werden. 
Wegen des den Oberamtleuten zu gleichem Zwecke zu reichenden Aversum wird 
für setze nichts verfügt, sondern deshalb sich duf die, die provisorische Besegung: 
der Oberamts-Aktuariate betreffende Verorda#ung vom 36. März d. J. (St. u. Neg. 
Bl. S. 135.) bezogen. 
3.) Die Diäten der Oberbeemten bei omtlichen Reisen innerhalb ihrer Bezirke“ 
nd ebenfalls resp. vom ersten und fünfzehnten April an, nach der Vorschrife des. 
#. 19. zu berechnen, und hierbei überhaupt die deshalb im Edikte enthaltenen Bestim-“ 
mungen zu beodbachten. 
4.) Da nach 8. 1. des Sdiktes für die Ober-Beamten rsc. keine Smolumente'“ 
mehr Statt finden; so ist sich hrernach nicht nur im Allgemeinen zu achten, sondern 
es haben auch namentlich bei den vorber schon angestellten Oberamtleuten vom fünf- 
lehnten April d. J. an alle Emelumente und nementlich die sogenannten bürgerlichen: 
Nuszungen aufzuddren. 
Endlich wird auch in Betreff der Diener verordnet, daß, da resp, vomt 
ersten und fuͤnfzehnten April d. J. an für jedes Oberamts= Gericht und Oberamt 
ein Diener aus der Staacs= Kasse desoldet wird, von diesem Jeitpunkt an alle- 
Sehalte und Emolumente, welche diese Diener bisher aus den Amtepflege, Gemein- 
de, oder Stiftungs Kassen bezogen haben, aufdören, und ein fernerer Bezug solcher 
Emolumente als ein unerlaubter zu bettachten sey. Sben so wenig kann verlangt: 
werden, daß bei einem Oberamts= Gericht oder Oberamt ein weitsrer Diener auf 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.