559
Diebstahls) wegen nach zesolgter Theilnahme an einem Diebstahle und wegen
intellertueller Ubebesezast eines weitern Diebstahls, neben dem Schadens-
Ersatz und der Bezahlung seiner Arrest, und Azungs, so wie der Untersuchungs=
Kosten zu zwei und einhallbjsähriger Bestungsstrafe, und nachheriger
Einschließung in ein Zwangs Arbeitshaus auf sechs Mongte.
Am 135. wurde:
u gegen Johann Müller?) aus Rosenberg, Oberames Slwangen? wegen kleinen,
einfachen, sedoch dritten Diebstahls, neben dem Ersatze des Schadens, in s%
weit solcher noch nicht geleistet ist, und Bezahlung seiner Arrest= und Lungk=
auch der hälftigen Untersuchungs-Kosten, eine schtmonatliche Zuchthaus-
strafe in Gotteszell, und nachherige Einsperrung auf drei Monate in ein
Zwangs= Urbeitshaus; und
4. gegen Johann Spatschek, tu Onolzheim, Oberamts Crailsheim) wegen klei-
nen und erseßten, sedoch wiederholten und ausgezeichneten Diebstahls, neben
dem Erfaße der Arrest= und Miungs", auch der Untersuchungs" Kosten, eine
viermonatliche Suchthausstrafe in Gotteszell ausgesprochen.
Am :7. April ist:
Bernhard Riegg, Bürgermeister zu Heuchlingen, Oberamts Aalen, wegen
der ihm bei seiner Rechnungs-Führung zur Last fallenden Nachlässigkeit und
des hieraus entstandenen Cassen: Rests) mit einer achttägigen Gefängniß=
Strofe belegt, der Bürgermeister-Stelle entlassen und zu jeder verrechnenden
Stelle für unfähig erklärt) auch in die Untersuchungs, Kosten und in den Ersaß
des noch nicht vergöteten Schadens verurtheilt worden.
9#
-
Erkenntnisse in Revisions-Fällen.
Am 2°0. Abril wurde:
1. gegen Johann Georg. Ott, von Bernhardsdorf, Oberames A#len, das von
Seiner Königlichen Masestät im Wege der Snade nicht gemilderte
Erkenntniß dahin ausgesprochen, daß Inquisic wegen angeschuldigter Tödtung
des Forst-Beiknechts Würsum, von Kizing, so wie wegen eines zu diesem Ende
eschlossenen Complotes oder eines mit Vorbedacht und Ueberlegung dazu ge-
Ezren Entschlusses vor der Instanz loszusprechen, dagegen wegen naͤchsten Ver-
suchs der Tödtung, so wie wegen mehrmaligen Wilderns, dann wegen Dieb-
stahls und Betrugs) zu einer seiner körperlichen Beschaffenheit angemessenen
vierzehensáhrigen Zuchthausstrafe in Gotteszell zu verurtheilen, auch
sämtliche Urrest,, Verpflegungs= und Untersuchungs-Kosten, so wie den Werth
der gestohlenen Doppel, Flinte und des von ihm erlegten Wildes, unker solis