Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Inzwischen  aber  und  so  lange  die  Rechnungen  noch  nach  der  bieherigen
beschwerlicheren  Form  gestellt  werden  müssen,  in  durch  das  Oberamt  unter  Vernehmung
  des  Gemeinde-Rathes  und  nach  Einsicht'  der  bleherigen  Rechnungen  für
jede  einzelne  Gemeinde  eine  gewisse  Summe  auszusetzen,  welche  der  Rechnungssteller
  (sey  es  der  Gemeinde-ffeger  selbst  oder  der  Bezirks-Motar)  für  seine
Bemähung  anzusprechen  befugt  ist.

Es  darf  jedoch  dlese  Belohnung  in  keinem  Falle  drey  Vierthekle  der  bisberigen
  Kosten  übersteigen,  und  ist  niemals  nach  Blatt=  Gehalt  oder  Zeit-Versäummiß,
  sondern  nur  umer  Berücksichtigung  derselben  im.  Ganzen  zu  bestimmen.

Die  dießfallstgen  Beschlüsse  sind  unter  speeieller  Anführung  des  bisherigen
Kosten=  Belaufes  der  Kreis-Regierung  zur  Elnsicht  und  Genehmigung  mit  der
Anzeige  vorzulegen;  ob  der  Rechner  selbst  oder  der  Gerichts-Notar  die  Stellung
der  Rechnung  beforgen  werde.

Auch  für  die  Steuer-Satz-Geschäfte  sind  die  Gerichts  -Notarsen  hüchstens
Drey  Piertheile  des  bisher  gesetzlichen  Hosten=  Belaufes  anzurechnen  befugt.

#.  46.
Prüfung  und  Abhör  der  Gemelnde-Rechaung.

Jede  Gemeinde-Rechnung  ist  so  bald  als  mbglich  nach  ihrem  Berfall-Termine,
  wenigstens  aber  so  bald  zu  stellen,  daß  sie  noch  vor  dem  Ablaufe  des
neuen  Rechnungs-Jahres  probiert  und  abgehbrt  werden  kann.

So  bald  sie  gestellt  und  gehbrig  beurkunet  ist,  wird  sie  in  Abwesenheit  des
Rechners  der  versammelten  Gemeinde  durch  den  Rathsschreiber  vorgelesen,  so  fort
längstens  binnen  acht  Tagen  durch  den  Gemeinde-Nath  mit  Genauigkeit  durchgangen
  und  die  sich  ergebenden  Ansiände  von  Posten  zu  Posten  verzeichnet.  Hierauf
wird  die  Rechnung  samt  ihren  Beylagen  dem  hörgerlichen  Ausschusse  zur  gleichmäßigen
  Durchsicht  zugestellt,  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  spätestens  binnen
vier  Wochen  zurückgegeben,  und  diese  Bemerkungen  durch  den  Gemeinde-Ratß
in  eigener  Sitzung  gepräft  und  begutachtet.

Dann  erst  wird  die  Rechnung  nebst  den  beyderseitigen  Bemerkungen  dem
Oberamte  übergeben,  welches  die  nähere  Prüfung  und  Berichtigung  derselben  nach
der  ihm  ertheilten  Instruktion  y.  :2.  und  :v.  besorgt.  Die  gegebene  Resse
werden  dem  Gemeinde=  Rathe  und  Bürger-Ausschusse  zur  Einsicht  und  resp.  Nachachtung
  mitgethellt,