Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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J. vB4. 
Gemelmde-Diener. 
Zum Behafe der Vollziehung, so wie zu andern bffemlichen Zwecken sind 
in jeder Gemeinde mancherley Diener bestellt, welche durch den Gemeinde = Rath 
aus den Gemeinde = Angehbrigen gewählt und durch den Orts-Vorsteher miteelst 
Hand-Gelübdes verpflichtet werden. 
Sie werden auf Wohlverhalten angenommen, und kiunen miehin vom 
Gemeinde-Rathe zu jeder Zeit wieder entlassen werden. 
. 65. 
Form der Wahlen im Gem-einde= Rathe. 
Ibre Wchl geschieht in der Regel durch müwliche offene Abstimmung. 
Bey Stellen, welche aous dem Gemeinde-Rathe selbst ersezt werden, oder 
auch sonst, so oft es irgend ein Mitglied des Gemeinde- -Rathes fordert, werden 
die Stimmen schriftlich sder im Durchgange abgegeben. 
Sind mehrere gleichartige Stellen gleichzeitig zu ersetzen, so benennt jeder 
einzelne Siimmgeber so viele Kondidaten, als es Stellen sind; be mehreren uni 
gleichartigen Stellen wird erst nach Ersetzüng der ersten zür Wahl für die felgen#e 
geschritten. 
Ist eine Raths-Stelle erledigt, so muß zuerst diese — und dann erst die etwa 
damit verbundenen Neben-Aemter ersetzt werden. 
9. 56. 
Kirchen = Couvent. « 
ZuEkbaItungderSltten-Kirchen-nndSchul-Polizey·sindzti««Mst-Td"kk 
Klkchen-Co·nventebestlmmt«,welchevoydenOrts-Geistlichen,demerstcnOrw 
Vorsteher und drey bis vier weiteren Beysitzern gebildet werden. 
betztere werden unter Mitwirkung der Orts-Geistlichen von dem Gemeinte 
Rathe aus seiner Mitte gewählt. 
In Absicht auf die Form ihrer Berathungen und ihre Verrichtungen nesh 
bat es bey den blsher bestandenen Gesetzen auch fernerhin sein Verbleiben. 
s. 57. 
A rmen-Vessorgung. 
Unter Verweisung auf diese. Gesetze. verpflichten Wir sämmtliche Vorsteben 
der Gemeinden, fuͤr Ernaͤhrung, Beschäftigung und. nothdürftige Unrerstätzung dee
	        
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