Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

32.
33.
34.

35.
36.

37.
38.

——————  Di

10.
11.

Seminardiener,

Schuldiener  an  der  Wein=  und  Obstbauschule
  zu  Oppenheim  und  der  Obstbauschule
  zu  Friedberg,

Revisor  bei  der  Zentralstelle  für  die
Landesstatistik,
Landgestüts-Fouragemeister,
Kanzleidiener  bei  der  Zentralstelle  für
die  Landesstatistik,

Diener  bei  der  Landesbaugewerkschule,
Kanzleidiener  bei  der  Brandversicherungskammer.


 

zur  Hälfte.

 

Ministerium  des
Innern.

III.  Geschäftsbereich  des  Ministeriums  der  Justiz.

.Kanzlisten  und  Kanzleigehilfen  bei  dem

Ministerium,

.Kanzleidiener  bei  dem  Ministerium,
.  fWerkmeister  an  der  Zellenstrafanstalt

Butzbach,  an  dem  Landeszuchthause
Marienschloß  und  an  den  Gefängnissen,


Kanzleidiener,  Rilfehiener  und  Hausbeschließer
  bei  den  Kollegialgerichten
und  Staatsanwaltschaften,

..[Registratoren  bei  den  Kollegialge--richten,



.  Kanzleiinspektoren  und  Kanzlisten  bei

den  Kollegialgerichten,

4.Kanzleigehilfen  bei  den  Kollegialgerichten,



4.Kanzleigehilfen  des  Generalstaatsanwalts,



Kanzleigehilfen  bei  den  Staatsanwaltschaften,



Amtsgerichtsdiener,  Hilfsdiener  und

Lauswärter  bei  den  Amtsgerichten,
riminalschutzmänner  bei  der  Staatsanwaltschaft

  am  Landgerichte  der  Provinz

  Starkenburg,

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

Ministerium  der  Justiz.

 

Präsident  des  Gerichts.
Generalstaatsanwalt.

Oberstaatsanwalt.

Ministerium  der  Justiz.

 

 

 

 

1)  Stellen,  zu  deren  GErlangung

  der  Nachweisz
einer  bestandenen  Prüfung
  erforderlich  ist,
sind  mit  einem  F  bezeichnet.


Stellen,  zu  deren  GErlangung
  der  Nachweis
einer  bestandenen
Prüfungerforderlich
ist,  ind  mit  einem
bezeichnet.