Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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la dem Jart,Kreise 
das Land-Kamerakame Ellwangen, die Kameralämeer Künzelsau, Vellberg 
und Abelmannsfelden, und · 
in dem Donaukreise 
das Land-Kametalamt Goͤppingen und das Kameralamt Leutkirch, 
Frteln# Jutheilung ihrer Bezirke an die benachbarten Beamtungen auf die in der 
ellage, Buchstabe A., enchaltene Weise aufgelöße. 
5. 32. 
Einthellung der künftig bestehender Kameralämter. 
Dagegen wird das Kameralamt Herrenalb in zwei Beamtungen getheilt, wovon 
die eine ihren Sis in Herrenalb behält, und der andern die Stadt Neuenbürg jum 
Amtssige angewiesen wicd. 
Die hienach für die Jukunft bestehenden 79 Kameralämter erhalten in Gemäß- 
heit der Beilage, Buchstate B., eine der Verwaltung selbst und den Verhältnissen 
der Uaterthanen angemessenere Eintheilung der Bezirke welche, soweit es andere 
Rächicheen zuließen, mic der Oberamts-Eintheilung in Uebereinstimmung gesetzt 
worden iKt. 
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Auflösung der Forstkassen-Uemter und Jutheislung ihrer Geschäfte an die 
Kameralimter. 
Da in Folge der neuen Forst-Organisation die Verrechnung der Geld, Gefälle 
von der Verwaltung getrennt) diese samt der Macerial= Verrechnung den Jörstern 
übertragen, und für jene besendere Forstkassiere nur vorldufig beibehalten worden 
stad; so werden nun die bisber noch bestandenen :2y) Forstkassen= Aemter ganz aufge- 
hoben, und die Forst= und Jagdgefälle in ihrer Absonderung nach Revieren vermoge 
der in der Beilage, Buchstabe C., enthaltenen Eintheilung den Kameraldmeern 
zum Eintog. und zur Berrechnung Ugerwiesen. 
Dieselben haben auch die Ausstände der Fo stkassen von denjenigen Revieren zu 
übernehmen, in welchen ihnen künftig der Gesälltezug zukommt. 
9. 4. 
Jutheilung des Einzugs der Hoheits= und Gerichtsbarkeits-Gefälle in den 
hofkammerlichen Orten. 
Der Einzug der Hoheits= und Gerichtsbarkeits= Gefälle in den hofkammerlichen 
Orten, welche in Folge Unserer früberen Entschließung mic dem Anfange des näch- 
sten Etors, Jahrs der Ober- Finanzkammer überlassen werden, wird den nächstgele-
	        
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