Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

2) bey unvorhergesehenen: Ausgaben, welche: die Summe des. Elats so über- 
schreiten, daß eine neue oder erhoͤbte Umlage nothwendig wird; 
50 bey solchen. Verleihungen oder sonstigen. Verträgen über Gemeinde-Reve- 
nüen, welche nicht im Wege des Aufstreiches geschehen; 
4) bey allen Contracten mit einzelnen. Gliederm des. Gemeinde-Rathes ohne- 
vorgängigen Auf= oder. Abstreich z- 
A) bey ausserordentlichem Belohnungen,„ Verehrungen' oder, sonstigen, Begünsti- 
gungen für einzelne Mitglieder des. Geineinde= Rathes ; 
6) bey allen, und jeden Nachlässen: liquider- und exigibler Forderungen der- 
Gemeinde ; 
7), bey allen und jeden. Beschlüssen,, wovurch der Gemeinde---Etat bleibend ver- 
ndert, der Vermogens-Fonds der Gemeinde: und. dessen: Ertrag, für die- 
Zukunft. vermehrt, oder vermindert wird.. 
s.. ꝗ6.. 
Fort:s ertzunmng:. 
Unter den Beschlüssen letzterer Art: wollen. Wir nicht: allein: jede Erwerbung 
oder. Veraͤusserung: von· Gebaͤuden, Grundstuͤcken, Gefaͤllen und anderem nutzba- 
ren Eigenthum, jede Capital- Aufnahme oder. Ablosung von. Altiv-Capitalien zu 
Deckung der laufenden Ausgaben, jeden, ausserordentlichen: Vorempfang auf die 
Einkünfte. der folgenden: Jahre, (namentlich, ausserordentliche Holzschläge c. 2c.) 
jede Bewllligung, neuer. Besoldungen odere Besoldungs-Zulagem und Penstonen, 
jede Belastung der Gemeinde durch Dassio-Uebernahme von: Renten, Zinsen „ Gül- 
ten, und lästigem Eigenthum, sondern auch, Insbessndere diejenigen Fälle verstan- 
den wissen, wo von Erhbhung, Schmälerung oder Aufhebung bürgerlicher Nu- 
gungen, (namentlich der Allmand-Holz= Weid= Pfürch= und andern Gerech- 
tigkeiten der einzelnen Böürger)) oder umgekehrt. von Erhödhung,,Verminderung 
oder, Aufhebung bürgerlicher Lelstungen: an die Gemeinde (namentlich der Bür- 
ger= Steuer, des Bürger-Aunahm-Geldes, des Beysiz-Geldes, Wach-Geldes, Frohn- 
Geldes, der. Allmand-Zinse) Holztheil= Zinse,, Weid-Gelder- und ähnlicher. Einzüge) 
die Rede ist. « 
- 
66.. 
Form der Behaundlung.:. 
Inn allen: diesen: und sonstigen: — unter den Bestimmungen des ##. 64. be- 
griffenen Fällen hat der Gemeinde-Rath den Bürger-Ausschuß jedesmal ver Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.