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ihm ruͤthlich oder forderlich scheint, den Ausschuß um seine Meinnng zu hbren,
und sich mit ihm uͤber das gemeine Beste gemeinschaftlich zu berathen.
9. 69.
Einsicht der Gemeinde-Rechnungen.
Ungeachtet nun nach allem bisberigen die eigentliche Verwaltung des Ge-
meinde-Wesens oder die laufenden Geschäfte derselben einzig und allein dem Ge-
meinde= Rathe ohne Mitwirkung des bürgerlichen Ausschusses überlassen bleiben
sH haben Wie jedoch dem letzteren schen oben (F. 46) die Befugniß einget bumt,
bie Jahrs-Rechnungen der Gemeinde= Pfleger nebst ihren Beylagen einzusehen, zus
prüfen und seine Bemerkungen über dieselbe dem Gemeinde-Rathe mitzuheilen.'
Es wird aber der Ausschuß, und vorzugswelse der Obmann desselben nicht allein.
für die sorgfältige Verwahrung und unmangelhafte Zuräckgabe der NRechnung
und Rechnungs-Belege (F. 47), sondern auch insbesondere noch dafür verantwort-
lich gemacht, daß diesilben während der — zur Durchslcht bestimmten Feist unter
keinerley Verwande von dem Rathhause oder dem — in Ermanglung desselben hiezu
angewiesenen Lokale entfernt werden. .
*5## 70.
Weitere Berathung des Ausschusses.
Bey Gelegenheit dieser Rechnungs-Durchslicht kann sich der Bürger= Ausschuß
zugleich über den Zustand des Gemeinde-Wesens überhaupt und dessen Verwaltung
berathen, seine dießfallsigen Wünsche, Vorschläge oder Beschwerden den Bemer-
kungen über dis Gemeinde-Rechnung anhängen, und mit solchen dem Gemeinde-
Rathe übergeben, welcher diese wie jene gehbrig zu würdigen, und dem Oberamte.
jur weiteren Verfügung vorzulegen hat.
J. 71
Beschränkung seiser Jusammenkünfte.
Ausser dieser jährlichen Zusammenkunft hat sich der Bürger-Ausschuß in der
NRegel nur auf eine — von dem Gemeinde= Rathe oder vom Oberamte erhaltene
Aufforderung zu versammeln. In ausserordentlichen Fällen ist es jedoch dem Ob-
manne erlaubt, auch im gaufe des Jahres den Ausschuß zusammen zu rufen; er
bat aber jedesmal zuvor den Orts-Vorsteher von diesem Verhaben und von dem
Seenstande der Verhandlung in Kenntniß zu setzen.