Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

! 71. 
Form iderselben. 
Zu jeder Verbandiumg des Buͤrger- Ausschusses sind sämmtliche Glleder des- 
selben durch den Ohmann zu berufen. 
Ohne gältige Entschuldigungs-Urfache kann sich kelnes der — im Orte an- 
wesenden Ausschuß-= Glieder der Versammlung entzlehen. 
Zur Gältigkeit des Beschlusses ulrd die Anwesenheit von mehr als der Hälfte 
lmmtlicher Mitglieder ersordert. 
. 53. 
Beobachtung der Instanzen-Ordnuns. 
Der Ausschuß bat seine Anträge in jedem Falle zunächst an den Gemeinde- 
MRath und erst, wenn er dort das gewünschte Gehbr nicht erhalten, an das Ober- 
em zu richten, und von diesem die Entschließung zu erwarten. 
Sollte diese über die Gebühr verzbgert werden, oder der Ausschuß bey der- 
selben sch nicht beruhigen zurkbunen glauben, so isi ihm zwar unbenommen, seine 
dießfallsige Beschwerde bey der betreffenden Reglerung im ordentlichen Wege an- 
zubringen. Er hat jedoch diese Eingaben jederzeit in gesetzlicher Form verfassen 
zu lassen, ausser den gesevlich ausgenommenen Fällen den oberamtlichen Beybe- 
richt nicht zu umgehen, und aller — die Gemelnde-Kasse beschwerenden Solliei- 
tationen sich zu enthalten- 
9. 14. 
« Sorn. der Anträge des burgerlichen Ausschusses. 
Die Anträge a an den Gemeinde-Rath geschehen jederzeit mündlich durch den 
Ausschuß in Gesammtheit, oder den Obmann und einige Mitglleder des Ausschus- 
ses; die Anträge ans Oberamt in der Regel gleichfalls mündlich durch den Ob- 
mann und elnes oder mehrere hiezu vom Ausschusse gewählte Mitglieder dessel- 
ben. Die Bemerkungen über die Rechnung oder den Gemelnde-Etat und andere 
ausführlichere Vorträge knnen zwar schriftlich verfaßt, dem Gemeinde-Rätbe jedoch 
nicht anders als persbulich übergeben werden. 
ß. 75. 
.Venzichrleistang der Gemeinde auf Selbst-Vertretung. 
Sollie zirgend elne Gemeinde des Kiigreiches nach besendzren Orts= oder 
Zeit- Perhälmissen, eine solche Vertretung — dem Gemeinde- Raihe gegenuͤber —
	        
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