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für überflüsstg erachten, so würde sle rzugleich nothwendig auf alle dlejenigen Be-
frepungen Verzicht leisten, welche Wir iden Gemeinden unter der Voraussetzung
jener Verttetung, durch das gegenwärtige Edlkt estheilt hahen., 1½5#
76.
Aufsicht auf Gemeinde-Wesen.
Indem „Wir aber durch die. Bestimmungen dieses Ediktes die Freobeit der
Gemeinden und die Selbstständigkeit ihrer Ver waltung woͤglichst zu besestigen ge-
trachtet haben, so erkennen Wir von der anderen Seite das Uns zustehende
Recht der Ober-Aufsicht über das Gemeiäde-Wesen für eine der ersten und bei-
ligsten Pflichten Unserer Regierung. Wir werden diese Aufsicht durch Unsere
HOberämter in der Untekordnung unter die betreffenden Kreis,-Regierungen und
das Ministerium des Innern in der Art ausüben lassen, daß Wir ihnen zwar
Biemals irgend einen Eingriff in die Selbstoerwaltungs-Rechte der Gemeindeo
gestatten, zugleich aber ihnen zur Obliegenhei! machen, das Eigentbum der Ge-
meinden gegen jeden anderwärtigen Eingriff, gegen mogliche Mißbraͤuche, u
nisse und Verschleuberungen si sicher zu stellen. .
1 77.
Ausübung derselben.
Zu diesem Ende haben Wir Unseren Ober-Beamten die Veronlchun
auferlegt, die Etats und Rechnungen der Gemeinden, so wie die — von einzel-
nen Bürgern oder dem Bürger- Ausschusse erhobenen Beschwerden über die Ge-
meinde-Verwaltung mit Sorgfalt und Strenge zu prüfen, und nach dem Erkunde
bas Geeignete vorzukehren.
Die Gemeinde-Vorsteher haben sich jeder dießfallsigen Untersuchung, so wie
der oberamtlichen Aufsicht überhaupt mit Bereitwilligkeit zu fügen und die —
von ihnen verlangten Berichte, Erklärungen und lonstigen Aufschlüsse pflichtmätig
abzugeben.
78.
Genehmigung der Gemeinde-Ratbs-Beschtüsse.
Auch uyaufgefordert hat der Gemeinde-Rath die oberamtliche Genebmigung
nicht allein Iin allen sehr wichtigen, sondern auch ohne Rücksicht auf die Größe
des Objektes in allen denjenigen Fällen einzuholen, wo entweder das Interesse
der Gemeinde und ihrer Verwalter, oder das Interesse der gegenwärtigen Bär-