Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Am 18. Mai wurde: 
B. det zu Waiblingen in Untersuchung gekommene Christoph Stuͤrmlinger, von 
Schlath, Oberamts Goͤppingen, wegen wiederhoiten Diebstahls neben dem 
Kosten- und Schadens-Ersat mit viermonatlicher Vestungs-Sttafe belegt. 
Am 12. Mai wurde: 
)zdie zu Stuttgart in Untersuchung gekommehe Catharins Beate Hafner, von 
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Markgröningen, Oberamts Ludwigsburg, wegen verübter wiederholeer Diebs 
stähle, worunter ein greßer und ein Haus, Diebstahl begriffen ist., neben dem. 
Aaen und Schadene= Ersat zu sechsmonatlicher Zuchthausstrafe verur- 
theilt. 
Am 75. Mai wurde: 
.der zu Neckatsulm in Untersuchung gekommene Ehristian August Kaledorf, 
von Charlottenberg, Oberamts Oehringen, wegen mehrerer zum Theil mit er- 
schwerenden Umständen begangener kleiner Diebstaͤhle und wegen asotischen Le- 
benswandels neben dem Kosten-und Schadens -Ersatz mit viermonatlicher 
Vestungs -Arbeit besttaft. 
Am 27. Mai wurden verurtheilt: 
uJuliane Margarethe Scháfer, von Gablenberg, wetzen zum drittenmal wieder- 
heltt Hurerei in der Residenzstadt Stuttgart, zu einjähriger Zuchthaus- 
tafe.; 
der zu Ludwigesburg in Untersuchung gekommene Christoph Serotbek.) von 
Rudersberg) Oberamts Lorch, wegen dritten und ausgezeichneten Diebstahls 
dessen er für überwiesen angenommen worden) neben dem Kosten= und Schs“ 
dens= Ersaß zu einjähriger Bestungs, Strafe und nachheriger Einschließung 
#n einem Jwangs- Arbeitshause auf sechs Monate. 
Erkenntnisse in Revisions-Fllen. 
Am 235. Mai wurde: 
1. gegen den von dem Strafort entwichenen, aber wieder beigefangenen Bestungs- 
trafling Johann Georg Eißler) von Thalheim, Oberamts Noctenburg, er- 
kannt, daß er neben Nacherstehung des Restes seiner lehzten Strafe wegen sei- 
ner Entweichung zu der gesehlich bestimmten Strafe einer fernern dreijähri- 
gen VWestungs-Arbeit und zweimaligen körperlichen Züchcigung, je mit 50 Stock- 
Kreichen) sodann wegen der seit seiner Sntweichung begangenen neuen Betrüge- 
reirn zu weiterer dreijährigen Vestungs- Arbeit und nachheriger Verwahrung 
iin einem Arbeitshause, einschließlich der unterm :. Juni 1817 verbüngten 
zweifährigen Einsperrung, zusammen auf drei Jahre) so wie zum Ersas der 
verursachten Kesten und Schaden verurtheilc seyn solle.
	        
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