Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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hoch sich bisher in seder Gemeinde die uf die Umkage, den Einzug und die Liefe- 
rung der Steuern verwendetew Kosten) namlich der Verdienst der Stadt= und 
Amteschteibereien für die jährliche Fertigung der Steuer, Ubrechnungsbücher und 
Sr.euerzettel) für die Umlagen der Steuern,) und für die jährliche Steuer- Abrech- 
nung, so wie die Einzugs-Gebühren und Lieferungs-Daglöhne der bisher mis 
dem Steuer, Einzug bemührten Personen belaufen haben. 
I.. Von der Steuer-Umlage. 
4. 6. 
Bei der Stener-Umlage nach sogenannten Simplen wird se auf einen 
Oulden des bisherigen Steüer-VBermoͤgens ein zehntels Kreuzer angesetzt, und 
auf diese Urt berechnet, was jeder Beitragspflichtige vermöge seines Ste#ler, Ver- 
mögens auf ein Simplum zu bezahlen har. 
Eein Steuer, Kopital von do0 kr. und darüber wird für einen Guldem angenom“ 
men) ein Steuer, Kapital unter 30 kr. aber viche beröcksichtigt. 
" . 6. 
In jedem Jahre wird nach Beendigung des Steuer/Satzes und nach Betech- 
nung des Steuer, Vermogens jedes einzelnen Beitragspflichtigen in jeder Ge- 
meinde ein alphabetisches Verzeichniß aller Steuerpflichtigen verfertigt, und bei sedem 
lein Steuer-Kapital, und das nach' demselben berechnete Simplum in deüötlichen 
Zahlen angesetzr, am Ende des Verzeichnisses die Summe des Steuer-Kapirals und. 
die Summe des Simplums bller Steuerpflichtigen berechhet, und auf diese Art der 
Beweis hergestellt) daß die Summe des Simplums in Vergleichung mit der Sum- 
me des Steuer,Kapiraks richtig sey. 
In denjenigen Gemeinden? in welchen das Steuer-Kataster wegen der vormals 
steuerfrei gewesenen, und zur Jeit noch von der Theilnahbme an den Amts- und 
Communschäden befreieten Gegenstände in ale, und neusteuerbares adgecheilt ist, wird 
auch das Verzeichniß ver Simplen auf gleiche Weise abgetheilt, mithin das Sim- 
plum für die Staatssteuer rc. #c. besonders, und das für die Amts= und Commun= 
schadens, Umlage wieder besonders berechnet. 
1 7. 
Dieses Verzeichniß ist in seder Gemeinde von bonsenign (Gbrlich zu verfereigen, 
welche den Steuer = Saß jähruch vorgenommen hoben. iese Kud für die Richtig- 
keit desselnen verantwotstlich vad haben sich auch hierüber am Lade des Verzeich“, 
mnisses vollständig auszuweisen . ·. 
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