Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

554. 
Beslätigung erhalten hat, sene Summe von der Summe der ausgeschriebenen Steuer 
in Abzug zu bringen, und nur die für den lleberrest erforderliche Anzahl von 
Simplen umzulegen; der von der Gemeindekasse bewilligte Beitrag aber ist dem 
Steuer, Einbringer gegen Quittung zu übergeben, damit dieser die ausgeschriebenen 
Sreuern vollständig an die Amtspflegkasse einliesern kann. 
. 26. 
Da der Steuer-Elnbringer sich vom 1. Juli 1319 en nur mit dem Einzug 
der laufenden Steuern zu. beschäftigen hat, so sind die auf diesen Termin bei den 
einzelnen Steuerkontribuenten verbleibenden Rückstände von dem Gemeindepfleger 
einzuziehen Die an denselben eingedenden Gelder sind so lang., als die Gemeinde 
der Amtspflegkasse noch mit Steuer-Rückstäaden verhaftet ist, ausschließlich zu Be“ 
zahlung dieser Röckslände zu verwenden, und von dem Gemeinderechner an den 
Amtsposteger einzultefern, welcher über die bis zum 1. Juli 1619 bei den einzelnen 
Gemeinden verbleibenden Rückstände eine besondere Abrechnung zu führen hat. 
Wir behalten uns übrigens vor) über die Art und Weise) wie in den Gemiin= 
den der Einzug der mit dem 1. Juli 1819 vorhandenen, beti den einzelnen Kontri- 
buenten haftenden Steuer-Rückständen behandelt werden soll, hienächstens weitere 
und bestimmte Vorschriften zu ertheilea. 
6 5§. a46. 
Die Umlage des Gemeinde und des Stodt und Ameschadens kann zwar eben- 
falls nach Simplen gemachte werden; der Einzug ist aber von dem Semeindepfleger 
vorzunehmen. " 
Eben dieses ist zu beobachten, wenn in Kriegszeiten oder in andern Faͤllen 
wegen der Kriegs- oder anderer Amts-Vergleichungskosten eine besondere Umlage 
gemacht wird. An diesen Umlagen ist den einzelnen Steuerkontribuenten das, was 
sse nach der Amts. Vergleichung an Quartiers", Vorspanns= und dergleichen Kosten 
zu fordern haben, abzurechnen, und der Ueberrest daar von ihnen einInziehen) oder, 
wenn ihnen ein Guthaben gebührt, dieses ihnen aus der Gemeindekasse zu bezahlen. 
Wenn in Folge der Amts, Vergleichung eine Gemeinde ein Guthaben an die 
Amtsoffegkasse zu fordern hat; so hat der Amespfleger dasselbe an den Gemeindepfle= 
ger baar zu bejablen, sobald von densenigen Gemeinden, welche vermöge der Amts= 
Vergleichung Rückstände schuldig geworden, diese eingegangen find. 
Diese Gemeinden sind aber auch zu Bezahlung ihrer Amts, Pergleichungskosten 
anzuhalten, damit die guthabenden Gemeinden um ihre Forderung befriedigt werden 
können) welche, wie schon das General, Reseript vom 10. Septembere 18:7. verordnet, 
an den zur Amtöpflege schuldigen Staatssteuern, UAmtsschadens" Umlagen und. 
Brandschadens= Beitragen keineswegs abgerechnet werden darf.
	        
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