555
76
In densenigen Getenden der neu erworbenen Lanbde, in welchem noch besondere
Kontributions= und kandschaftskassen bestehen, und für diese eigene Nechner aufgestrür
sed, welche bisber die Steuern und andere Umlagen von allen zur Kasse
steuerbaren Kontribuenten unmirtell or eingezogen haben) soll bis zu Aufloͤsung dieser
Kassen keine Abaͤnderung gemacht werben.
. 28.
Wenn über die Anwendung dieser Vorschrifen in einzelnen Gemeinden Zweifel
entsiaͤnden, welche von den Oberämtern nicht selbst gelöst werden könnten, so haben
diese an die betreffenden Kreis" Regierungen Berichr darüber zu erstarten und die
nöthigen Belehrungen bei denselben einzuholen.
Wir versehen Uns nun zu Unsern Kreis= Regierungen, Oberbeamten und Orts,
vorstehern, daß sie für die Vollziehung verstehender Verordnung sorgen, und den
Gemeinderäthen, so wie Überhaupt allen Staatsangehdrigen) da, wo es nethig ist,
zu deren Ausführung die geeignete Belehrung geben werden-Gegeben
Stuttgart den. 31. Juni 1319.
Auf Befehl des Königs
Der Staats= Sekreir:
VPellsagel.
Dienst-Nachrichten.
Unterm 15. Juni hat der zur Pfarrei Hollgerlingen, Direse Vöblingen e?
nannten Pfarrer M. Neuffer zu Horrheim) Dieccefe Baihingen die hochste Bestätigung
erhalten.
Durch Khnigl. Sntschließung vom 17. d. M. ist der Oberpostmeistor Wölfing
zu Biberach, auf sein Ansuchen, in den Ruhestand versetzt, und.
die dadurch erledigte Postmeisters, Stelle daselbst seinem Sohne, dem bieherisen
Ober-Lieutenant im 7. Infanterie-##egiment. v. Wölfing übertragen worden-.