Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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In  densenigen  Getenden  der  neu  erworbenen  Lanbde,  in  welchem  noch  besondere
Kontributions=  und  kandschaftskassen  bestehen,  und  für  diese  eigene  Nechner  aufgestrür
  sed,  welche  bisber  die  Steuern  und  andere  Umlagen  von  allen  zur  Kasse
steuerbaren  Kontribuenten  unmirtell  or  eingezogen  haben)  soll  bis  zu  Aufloͤsung  dieser
  Kassen  keine  Abaͤnderung  gemacht  werben.

.  28.

Wenn  über  die  Anwendung  dieser  Vorschrifen  in  einzelnen  Gemeinden  Zweifel
entsiaͤnden,  welche  von  den  Oberämtern  nicht  selbst  gelöst  werden  könnten,  so  haben
diese  an  die  betreffenden  Kreis"  Regierungen  Berichr  darüber  zu  erstarten  und  die
nöthigen  Belehrungen  bei  denselben  einzuholen.

Wir  versehen  Uns  nun  zu  Unsern  Kreis=  Regierungen,  Oberbeamten  und  Orts,
vorstehern,  daß  sie  für  die  Vollziehung  verstehender  Verordnung  sorgen,  und  den
Gemeinderäthen,  so  wie  Überhaupt  allen  Staatsangehdrigen)  da,  wo  es  nethig  ist,
zu  deren  Ausführung  die  geeignete  Belehrung  geben  werden-Gegeben

  Stuttgart  den.  31.  Juni  1319.

Auf  Befehl  des  Königs
Der  Staats=  Sekreir:
VPellsagel.
Dienst-Nachrichten.

Unterm  15.  Juni  hat  der  zur  Pfarrei  Hollgerlingen,  Direse  Vöblingen  e?
nannten  Pfarrer  M.  Neuffer  zu  Horrheim)  Dieccefe  Baihingen  die  hochste  Bestätigung
  erhalten.

Durch  Khnigl.  Sntschließung  vom  17.  d.  M.  ist  der  Oberpostmeistor  Wölfing
zu  Biberach,  auf  sein  Ansuchen,  in  den  Ruhestand  versetzt,  und.

die  dadurch  erledigte  Postmeisters,  Stelle  daselbst  seinem  Sohne,  dem  bieherisen
  Ober-Lieutenant  im  7.  Infanterie-##egiment.  v.  Wölfing  übertragen  worden-.