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Weitere Befreyungen.
Durch die pftichtmäßige Befolgung des gegenwärtigen Ediktes, insbesondere
aber durch die von Uns bezweckte Oeffentlichkeit der Gemeinde-Verwaltung hoffen
Wir, die Gemeinde= Vorsteber und Bürger-Ausschüse über ihre gegenseitigen
Rechte und Verbindlichkeiren je länger je besser belehrt, über das wahre und
bleibende Interesse der Gemeinden aufgeklärt, und durch ihre vereinigten Bemühungen
Uns in den Stand gesetzt zu sehen, den Gemeinden Unseres Kontgreiches
nach Maaßgabe ihrer Klassen-Ordnung allmäöblich noch mehrere und alle
diejeniges Befreyungen einzuréumen, welche mit dem öffentlichen Wohl, mit den
Grundsätzen Unserer Regierung und den Rechten der übrigen Staats-Genossen
vereinbar sind.
Inzwischen aber und bis hierüber von Uns etwas westeres verfügt werden
wird, haben sich sämmtliche Gemeinden des Kdnigreiches nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Ediktes, der Commun-Ordnung und der übrigen Gesetze, so
weit solche den — von Une fo eben ausgesprochenen Grundsáten nicht widerstreiten,
gebührend zu achten. "
Gegeben, Stuttgart, den 31. December 1818.
(Unterzeschnet:e) Wilhelm.
Auf Befehl des Köhnigs:
Der Staats= Sekretir.,
(Unerseichnet:) Vellnagel.