Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Weitere  Befreyungen.

Durch  die  pftichtmäßige  Befolgung  des  gegenwärtigen  Ediktes,  insbesondere
aber  durch  die  von  Uns  bezweckte  Oeffentlichkeit  der  Gemeinde-Verwaltung  hoffen
  Wir,  die  Gemeinde=  Vorsteber  und  Bürger-Ausschüse  über  ihre  gegenseitigen
Rechte  und  Verbindlichkeiren  je  länger  je  besser  belehrt,  über  das  wahre  und
bleibende  Interesse  der  Gemeinden  aufgeklärt,  und  durch  ihre  vereinigten  Bemühungen
  Uns  in  den  Stand  gesetzt  zu  sehen,  den  Gemeinden  Unseres  Kontgreiches
  nach  Maaßgabe  ihrer  Klassen-Ordnung  allmäöblich  noch  mehrere  und  alle
diejeniges  Befreyungen  einzuréumen,  welche  mit  dem  öffentlichen  Wohl,  mit  den
Grundsätzen  Unserer  Regierung  und  den  Rechten  der  übrigen  Staats-Genossen
vereinbar  sind.

Inzwischen  aber  und  bis  hierüber  von  Uns  etwas  westeres  verfügt  werden
wird,  haben  sich  sämmtliche  Gemeinden  des  Kdnigreiches  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Ediktes,  der  Commun-Ordnung  und  der  übrigen  Gesetze,  so
weit  solche  den  —  von  Une  fo  eben  ausgesprochenen  Grundsáten  nicht  widerstreiten,
  gebührend  zu  achten.  "

Gegeben,  Stuttgart,  den  31.  December  1818.

(Unterzeschnet:e)  Wilhelm.

Auf  Befehl  des  Köhnigs:
Der  Staats=  Sekretir.,
(Unerseichnet:)  Vellnagel.