Das Verwaltungsstreitverfahren
im Krankenversicherungsgesetze vom 10. April 1892.
Von
Regierungsrath Dr. Zeizer in Darmstadt.
Das Verwaltungsstreitverfahren als landesgesetzliche Einrichtung
findet sich im ersten Krankenversicherungsgesetz vom
15. Juni 1883 bei Versagung der Genehmigung des Kassenstatuts
der Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen, sowie älterer derartiger
Zwangskassen und der Abänderung solcher Statuten (8 24. 64. 72.85);
ferner bei Streitigkeiten der Gemeindekrankenversicherung und der
Krankenkassen mit Armenverbänden und Dritten ($ 58 Abs. 2), bei
Streitsachen wegen Ersatzansprüchen gegen den Bauherrn in Fällen
der $$ 70, 71, 72, bei Schliessung oder Auflösung von Ortskrankenkassen,
sowieältererals Örtskrankenkassen geltenden Zwangskassen
($ 47. 85). Dasselbe ist weiter im Hilfskassengesetz (Novelle
v. 1. Juni 1884) bei Versagung der Genehmigung des Statuts eingeschriebener
Hülfskassen ($ 4), endlich im Reichsgesetze betr. die
Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter der Land- und Forstwirthschaft
v. 5. Mai 1886 bei Streitigkeiten wegen Unterstützung
nicht versicherter oder ohne Krankengeld versicherter Arbeiter
($ 136. 137. 138), zugelassen.
Der Schwerpunkt liegt im $ 58 Krankenversicherungsgesetz
von 1883, welcher eine Reihe von Streitigkeiten gleichmässig im
Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der
Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des Rechtswegs entscheiden lässt
und wörtlich bestimmt: „Streitigkeiten, welche zwischen den auf
Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren