Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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6)  eine  Unterstützung  der  Wittwen  auf  Lebenszeit,  beziehungsweise  bis  zur  etwaigen

Wiederverheirathung;  «

7)  eine  Unterstützung  zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder  und  Invaliden

  bis  nach  zurückgelegtem  vierzehnten  Lebensjahre.

Für  die  vollberechtigten  Mitglieder  sind  mindestens  die  unter  Ziff.  1  bis  3,  5
bis  7,  für  die  nicht  vollberechtigten  Mitglieder  mindestens  die  unter  Ziff.  1  bis  4
genannten  Leistungen,  wenn  sie  aber  bei  der  Arbeit  verunglücken,  auch  die  unter
Ziff.  5  bis  7  genannten  zu  gewähren.

Die  unter  Ziff.  1  bis  4  bezeichneten  Leistungen  müssen  in  allen  Fällen  die
durch  das  Krankenversicherungsgesetz  für  die  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen  vorgeschriebenen
  Mindestleistungen  erreichen.

Die  Gewährung  von  Krankenlohn  (Abs.  1  Ziff.  2)  kann  durch  die  Satzungen
für  die  in  §  26  a  Abs.  2  Ziff  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehenen
Fälle  ausgeschlossen  werden.

52.  Nach  Art.  173  wird  folgender  Art.  173  a  eingeschaltet:

Aus  dem  Betriebe  ausscheidende  Mitglieder  können  durch  Entrichtung  einer  Gebühr,
  welche  den  monatlichen  Betrag  von  1  X  nicht  übersteigen  darf,  die  bis
zum  Tage  des  Austrittes  erworbenen  Pensionsansprüche  für  sich  und  ihre  Angehörigen
  wahren,  insofern  nicht  bei  Eintritt  in  einen  anderen  Knappschaftsverein
die  bisherige  Dienstzeit  angerechnet  wird.

Die  bezügliche  Absicht  muß  dem  Kassenvorstand  innerhalb  eines  Monats  nach
dem  Austritt  erklärt  werden.

Bleibt  der  Ausgeschiedene  mit  der  Gebühr  länger  als  drei  Monat  im  Rückstand,
so  erlischt  der  vorbehaltene  Anspruch  ohne  Weiteres.

Insofern  nicht  nach  Vorstehendem  Pensionsansprüche  gewahrt  werden  wollen,  kann
der  Knappschaftsvorstand  ausscheidenden  Mitgliedern,  welche  eine  Invalidenunterstützung
nicht  beziehen,  eine  einmalige  Vergütung  gewähren,  deren  Höhe  durch  die  Knappschaftssatzungen
  bestimmt  wird.

53.  Der  Art.  175  erhält  folgende  Fassung:

Die  Ansprüche  der  Berechtigten  auf  die  Leistungen  der  Kuappschafts=  und
Krankenkassen  sind  nicht  übertragbar.

54.  Im  Art.  178  erhält  Abs.  1  folgende  Fassung:

Die  Werksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  ihrer  Arbeiter  bei  Vermeidung
der  zwangsweisen  Einziehung  an  die  Vereinskasse  abzuliefern;  sie  sind  berechtigt,
diese  Beiträge,  soweit  dieselben  für  die  betreffende  Lohnperiode  fällig  sind,  durch
Lohnabzüge  einzuheben.