Hauskinder (Beschäftigung, Versicherung) — Hausorden.
rung oder Lichtvorzeigung des Gewerbe-
scheins, Uberlassung desselben an Dritte, Mit-
führung von mehr als der angegebenen Zahl
von Begleitern wird mit 1—30 M. bestraft, so-
fern nicht schon Bestrafung auf Grund der
GewO. eintritt. Untersuchung und Entschei-
dung erfolgt durch das Gericht, wenn der Be-
schuldigte nicht die von der Regierung vor-
läufig festgesetzte Strafe nebst Kosten binnen
der von ihr bestimmten Frist zahlt. Die Re-
gierung Rkann hierbei eine geringere Strafe
als den doppelten Steuerbetrag festsetzen, wäh-
rend das Gericht nur auf diesen erkennen
darf. Die Straffestsetzung hat sogleich durch
das Gericht zu erfolgen, wenn der Beschul-
digte in Haft ist oder Beinen Wohnsitz in
Preußen hat oder die Regierung aus be-
sondern Gründen von der vorläufigen Straf-
festsetzung Abstand zu nehmen erklärt oder
endlich der Angeschuldigte hierauf verzichtet
(§§ 17—30 des G.; Ausf Anw. Ziff. 17; Anw.
vom 30. Aug. 1876, betr. das Strafverfahren
bei Gewerbesteuerübertretungen — MBl. 1887,
15). Wegen der Beschlagnahme der mitge-
fübhrten Gegenstände s. Belchlagnabme,
aushinder (Beschäftigung, Bersicherung)
nder.
Hauskollekten s. Kollekten.
Hauslehrer s. Erzieher, Erzieherinnen.
Hausministerium. Bei der Reorganisation
der obersten preuß. Staatsbehörden durch die
V. vom 27. Okt. 1810 (GS. 3) war die Ver-
waltung der Angelegenheiten des Kgl. Hauses
und der Kgl. Fanullie dem Staatskanzler
übertragen worden. Durch AkabO. vom
11. Jan. 1819 (GS. 2) wurde indessen zu
diesem Zwecke ein besonderes Ministerium
gebildet, auf welches auch die bisher eben-
falls dem Staatskanzler unterstellt gewesenen
Angelegenheiten des Kgl. Hofes übergingen.
Das Alinisterium des Kal. Hauses ist Reine
Staatsbehörde. Sein Geschäftskreis, welcher
im Laufe der Zeit mehrfache Anderungen er-
fahren hat, umfaßt gegenwärtig neben den
in Gemeinschaft mit dem Oberstkämmerer zu
bearbeitenden Angelegenheiten der Chefs und
der Mitglieder der Kgl. Hofverwaltungen, so-
wie der Landesämter im Königreich Preußen
und der provinziellen Erbämter die perfön-
lichen Angelegenheiten des Königs und der
Witglieder des Kgl. Hauses, darunter — auch
für das Fürstliche Haus Hohenzollern (A.
vom 14. Aug. 1852 — GS. 771) — die Wahr-
nehmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Testamentserrichtungen, Nachlaßregulierungen,
Ehesachen, Vormundschaftssachen usw.) sowie
ührung der Personenstandsregister; ferner
tandessachen, diese unter Beteiligung des
Md J., bzw. — bei Adoptionen und Legiti-
mationen — auch des JM. (AE. vom 16. Aug.
1854 — GS. 516); und endlich die Verwal-
tung bzw. Leitung der Verwaltung des ge-
samten, dem Kagl. Hause gehörigen und zum
Unterhalte des Königs und der Kgl. Familie
bestimmten Vermögens, insbesondere des Kgl.
Kronfideibommisses und des Hausfideikom-
misses. Dem Hausministerium, an dessen
Spitze der Minister des Kgl. Hauses steht und
dem ein Direhtor und eine Anzahl vor-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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tragender Räte angehören, sind unterstellt:
1. das Kgl. Heroldsamt; 2. das Kgl. Haus-
archiv; 3. die Kgl. Hofkammer und 4. das
Königlich = Prinzliche Familienfideikommiß.
Wegen der Kommunalbesteuerung der Be-
amten des Hausministeriums s. Hofverwal-
tungen und im übrigen auch Gerichte und
Gerichtsverfassung IV.
Hausoffizianten. Im Anschluß an die die
Rechte und Pflichten des gemeinen Gesindes
regelnden §§ 1—176 U, 5 ALR., an deren Stelle
später die Gesindeordnung vom 8. NVov. 1810
(GS. 101) getreten ist, trafen die folgenden
§§ 177—195 besondere Vorschriften für die H.,
d. i. die zu bestimmten Geschäften in der Haus-
haltung oder Wirtschaft oder für die Aufsicht
über einen gewissen Teil derselben angenomme-
nen Personen, welche zwar ebenfalls in die
häusliche Gemeinschaft ausgenommen sind, aber
keine Dienste niederer Art zu leisten, sondern
eine mehr geistige und, wenn auch nur in be-
schränktem Umfange, selbständige Tätigkeit
auszuüben haben und ihrer äußeren Stellung
nach nicht mehr zum Gesinde gerechnet werden
können, z. B. Gutsinspektoren, Haushofmeister,
Forstaufseher, Stützen der Hausfrau usw. Da-
gegen gehörten Erzieher, Privatsekretäre, Haus-
lehrer, Kapläne und andere Personen, die auf
Grund wissenschaftlicher oder künstlerischer
Kenntnisse und Fähigkeiten tätig waren, nicht
zu den H., viel weniger denn zum Gesinde; für
ihre Rechtsstellung waren die §§ 869 I, 11 und
187 ff. II, 5 AL R. und sind jetzt die §§ 611 ff.
B. maßgebend. Die H. hatten, obwohl sie
nicht Gesinde waren, grundsätzlich dessen Rechte
und Pflichten (ALR. 8§ 186 II, 5), den Straf-
vorschriften des G. vom 24. April 1854 (s. Ge-
sinde V) waren sie indessen nicht unterworfen
4 das.). Die auf sie bezüglichen Bestim-
mungen sind durch das BE. beseitigt (A-G.
9o e. vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 —
rt. 89 Ziff. 1 unter c)h, und es finden jetzt
bei ihnen gleichfalls die §§ 611 ff. BGB. An-
wendung. Wegen der Ubergangszeit s. Art. 171
EGBGB.
Hausorden (Hohenzollernscher). Durch
Staatsvertrag vom 7. Dez. 1849 ging der
Fürstl. Hohenzoll. Hausorden in die Reihe
der kgl. preuß. Orden über und erhielt am
Tage der Huldigung der Hohenzollernschen
Lande am 23. Aug. 1851 neue Statuten (G.
671). Er wird für Verdienste um das Königliche
Haus bzw. das Hohenzoll. Fürstenhaus ver-
liehen und zerfällt in zwei voneinander ge-
trennte Ordnungen, und zwar: den Orden des
Kgl. Hauses von Preußen und den Orden des
Fürstl. Hauses von Hohenzollern, welch letzterer
von dem Chef des Fürstl. Hauses mit Zustim-
mung des Königs verliehen wird. Der Orden
zerfalltS in Großkomture (Stern, Kreuz oder
dler), Komture (Stern, Kreuz oder Adler),
Ritter (Kreuz oder Adler), Inhaber (seit 1861,
KabO. vom 9. März und 18. Okt. 1861 — Kreuz
oder Adler). Die Dekoration des Adlers ist
bei Rittern und Inhabern speziell für Ver-
dienste um die Schule bestimmt. Dem Hohen-
zollernschen H. ist eine nur für die Teil-
nehmer der Gefechte in den Jahren 1848/49
verliehene Denkmünze von Stückgut affiliiert
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