Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hauskinder (Beschäftigung, Versicherung) — Hausorden. 
rung oder Lichtvorzeigung des Gewerbe- 
scheins, Uberlassung desselben an Dritte, Mit- 
führung von mehr als der angegebenen Zahl 
von Begleitern wird mit 1—30 M. bestraft, so- 
fern nicht schon Bestrafung auf Grund der 
GewO. eintritt. Untersuchung und Entschei- 
dung erfolgt durch das Gericht, wenn der Be- 
schuldigte nicht die von der Regierung vor- 
läufig festgesetzte Strafe nebst Kosten binnen 
der von ihr bestimmten Frist zahlt. Die Re- 
gierung Rkann hierbei eine geringere Strafe 
als den doppelten Steuerbetrag festsetzen, wäh- 
rend das Gericht nur auf diesen erkennen 
darf. Die Straffestsetzung hat sogleich durch 
das Gericht zu erfolgen, wenn der Beschul- 
digte in Haft ist oder Beinen Wohnsitz in 
Preußen hat oder die Regierung aus be- 
sondern Gründen von der vorläufigen Straf- 
festsetzung Abstand zu nehmen erklärt oder 
endlich der Angeschuldigte hierauf verzichtet 
(§§ 17—30 des G.; Ausf Anw. Ziff. 17; Anw. 
vom 30. Aug. 1876, betr. das Strafverfahren 
bei Gewerbesteuerübertretungen — MBl. 1887, 
15). Wegen der Beschlagnahme der mitge- 
fübhrten Gegenstände s. Belchlagnabme, 
aushinder (Beschäftigung, Bersicherung) 
nder. 
Hauskollekten s. Kollekten. 
Hauslehrer s. Erzieher, Erzieherinnen. 
Hausministerium. Bei der Reorganisation 
der obersten preuß. Staatsbehörden durch die 
V. vom 27. Okt. 1810 (GS. 3) war die Ver- 
waltung der Angelegenheiten des Kgl. Hauses 
und der Kgl. Fanullie dem Staatskanzler 
übertragen worden. Durch AkabO. vom 
11. Jan. 1819 (GS. 2) wurde indessen zu 
diesem Zwecke ein besonderes Ministerium 
gebildet, auf welches auch die bisher eben- 
falls dem Staatskanzler unterstellt gewesenen 
Angelegenheiten des Kgl. Hofes übergingen. 
Das Alinisterium des Kal. Hauses ist Reine 
Staatsbehörde. Sein Geschäftskreis, welcher 
im Laufe der Zeit mehrfache Anderungen er- 
fahren hat, umfaßt gegenwärtig neben den 
in Gemeinschaft mit dem Oberstkämmerer zu 
bearbeitenden Angelegenheiten der Chefs und 
der Mitglieder der Kgl. Hofverwaltungen, so- 
wie der Landesämter im Königreich Preußen 
und der provinziellen Erbämter die perfön- 
lichen Angelegenheiten des Königs und der 
Witglieder des Kgl. Hauses, darunter — auch 
für das Fürstliche Haus Hohenzollern (A. 
vom 14. Aug. 1852 — GS. 771) — die Wahr- 
nehmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
(Testamentserrichtungen, Nachlaßregulierungen, 
Ehesachen, Vormundschaftssachen usw.) sowie 
ührung der Personenstandsregister; ferner 
tandessachen, diese unter Beteiligung des 
Md J., bzw. — bei Adoptionen und Legiti- 
mationen — auch des JM. (AE. vom 16. Aug. 
1854 — GS. 516); und endlich die Verwal- 
tung bzw. Leitung der Verwaltung des ge- 
samten, dem Kagl. Hause gehörigen und zum 
Unterhalte des Königs und der Kgl. Familie 
bestimmten Vermögens, insbesondere des Kgl. 
Kronfideibommisses und des Hausfideikom- 
misses. Dem Hausministerium, an dessen 
Spitze der Minister des Kgl. Hauses steht und 
dem ein Direhtor und eine Anzahl vor- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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tragender Räte angehören, sind unterstellt: 
1. das Kgl. Heroldsamt; 2. das Kgl. Haus- 
archiv; 3. die Kgl. Hofkammer und 4. das 
Königlich = Prinzliche Familienfideikommiß. 
Wegen der Kommunalbesteuerung der Be- 
amten des Hausministeriums s. Hofverwal- 
tungen und im übrigen auch Gerichte und 
Gerichtsverfassung IV. 
Hausoffizianten. Im Anschluß an die die 
Rechte und Pflichten des gemeinen Gesindes 
regelnden §§ 1—176 U, 5 ALR., an deren Stelle 
später die Gesindeordnung vom 8. NVov. 1810 
(GS. 101) getreten ist, trafen die folgenden 
§§ 177—195 besondere Vorschriften für die H., 
d. i. die zu bestimmten Geschäften in der Haus- 
haltung oder Wirtschaft oder für die Aufsicht 
über einen gewissen Teil derselben angenomme- 
nen Personen, welche zwar ebenfalls in die 
häusliche Gemeinschaft ausgenommen sind, aber 
keine Dienste niederer Art zu leisten, sondern 
eine mehr geistige und, wenn auch nur in be- 
schränktem Umfange, selbständige Tätigkeit 
auszuüben haben und ihrer äußeren Stellung 
nach nicht mehr zum Gesinde gerechnet werden 
können, z. B. Gutsinspektoren, Haushofmeister, 
Forstaufseher, Stützen der Hausfrau usw. Da- 
gegen gehörten Erzieher, Privatsekretäre, Haus- 
lehrer, Kapläne und andere Personen, die auf 
Grund wissenschaftlicher oder künstlerischer 
Kenntnisse und Fähigkeiten tätig waren, nicht 
zu den H., viel weniger denn zum Gesinde; für 
ihre Rechtsstellung waren die §§ 869 I, 11 und 
187 ff. II, 5 AL R. und sind jetzt die §§ 611 ff. 
B. maßgebend. Die H. hatten, obwohl sie 
nicht Gesinde waren, grundsätzlich dessen Rechte 
und Pflichten (ALR. 8§ 186 II, 5), den Straf- 
vorschriften des G. vom 24. April 1854 (s. Ge- 
sinde V) waren sie indessen nicht unterworfen 
4 das.). Die auf sie bezüglichen Bestim- 
mungen sind durch das BE. beseitigt (A-G. 
9o e. vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — 
rt. 89 Ziff. 1 unter c)h, und es finden jetzt 
bei ihnen gleichfalls die §§ 611 ff. BGB. An- 
wendung. Wegen der Ubergangszeit s. Art. 171 
EGBGB. 
Hausorden (Hohenzollernscher). Durch 
Staatsvertrag vom 7. Dez. 1849 ging der 
Fürstl. Hohenzoll. Hausorden in die Reihe 
der kgl. preuß. Orden über und erhielt am 
Tage der Huldigung der Hohenzollernschen 
Lande am 23. Aug. 1851 neue Statuten (G. 
671). Er wird für Verdienste um das Königliche 
Haus bzw. das Hohenzoll. Fürstenhaus ver- 
liehen und zerfällt in zwei voneinander ge- 
trennte Ordnungen, und zwar: den Orden des 
Kgl. Hauses von Preußen und den Orden des 
Fürstl. Hauses von Hohenzollern, welch letzterer 
von dem Chef des Fürstl. Hauses mit Zustim- 
mung des Königs verliehen wird. Der Orden 
zerfalltS in Großkomture (Stern, Kreuz oder 
dler), Komture (Stern, Kreuz oder Adler), 
Ritter (Kreuz oder Adler), Inhaber (seit 1861, 
KabO. vom 9. März und 18. Okt. 1861 — Kreuz 
oder Adler). Die Dekoration des Adlers ist 
bei Rittern und Inhabern speziell für Ver- 
dienste um die Schule bestimmt. Dem Hohen- 
zollernschen H. ist eine nur für die Teil- 
nehmer der Gefechte in den Jahren 1848/49 
verliehene Denkmünze von Stückgut affiliiert 
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