Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Strafe,  nicht  anders  als  auf  vorschriftmaͤßige  Verordnung  eines  zur  Praxis  legitimirten
  Arztes  abzugeben.
Stuttgart  den  6.  November  1834.  Schlayer.

b)  Ptiovilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrist:  „Louisens  Morgen=  und  Abendfeier,  von  dem
Verfalser  der  Glocke  der  Andacht.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  5.  d.  M.
der  Matthias  Rieger'schen  Buchhandlung  zu  Angoburg  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  Schrift:  „Louisens  Morgen=  und
Abendfeier,  herausgegeben  vom  Verfasser  der  Glocke  der  Andacht,  ein  Erbauungobuch
für  erwachsene  Töchter  und  für  Frauen  gebildeter  Stände,“  auf  die  Dauer  von  sechs
Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung
vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  6.  November  1834.  Schlaper.

B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  begünsiigte  Einfuhr  Schweizerischer  Scide-Fabrikate.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt
S.  au),  betreffend  den  erleichterten  Verkehr  mit  der  Schweiz,  wird  hiemit  zu  Punkt  2
binsichtlich  der  Begünstigung  der  Schweizerischen  Seide-Fabrikate  dem  Handels=  und
Gewerbestande  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr  die  Einfuhr  einer  gewissen  Quantität
  von  Schweizerischen  Seide=  und  Floretseide-Fabrikaten  für  die  Jahre  1336  und
1835  gegen  Bezahlung  der  Hälfte  des  tarifmäßigen  Eingangszolls  unter  solgenden  Bedingungen
  gestattet  worden  ist:

a)  die  Einfuhr  der  Schweizerischen  Seide=  und  Floretseide=  Fabrikate,  auf  deren
vertragsmäßige  Begünstigung  Anspruch  gemacht  wird,  muß  über  eines  der  diesseitigen