Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Der Oberamtmann übergibt ihn der Amts-Versammkung, vernimmt ste über dle 
etwaigen Anstände, und veranlaßt die erforderlichen Beschlüsse zu Deckung des Jahrs- 
Bedarfes, welche mit dem Erat ##ll#st der betreffenden Regierung zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
9. 12. 
Amtsschaden. 
Nach erfolgter Genehmigung wird die Amtsschadens-Umlage durch den Amts- 
pfleger, oder sofern es die Amts-Versammlung vorzieht, durch den Altuar derselben 
entworfen, von Oberamtswegen gepruͤft und ausgeschrieben, sofort durch den Amts- 
offeger eingezogen, und über diese und andere Schuldigkeiten von ihm am Schlusse 
des Rechnungs-Jahres mit sämmtlichen Gemeinden schriftliche Abrechnung gevflogen. 
9. 153. 
Tagbuch und Kassen-Rapport. 
Neben diesem Abrechnungs-Buche und dem gewdhnlichen Rapiate hat der Amts-— 
pfleger uͤber seine saͤmmtlichen Einnahmen und Ausgaben ein fortlaufendes Tagbuch 
zu führen, und dem Oberamte auf jedesmallges Verlangen vorzulegen. 
Auch ohne eine solche Aufforderung legt der Amtspfleger wenigstens mit jedem 
balben Jahre der Amts- Versammlung eine Uebersicht seiner Einnahmen und Ausga- 
ben und ves Kassen- Zustandes vor; sie wird dem Protokolle beygeschlossen, ihre Haupt- 
Resaltate ins Protokell eingetragen, und bey jedesmaliger Einsendung des Amts- 
schedens-Projektes der Regierung angezeigt. 
9. 14. 
Amtspflege-Rechnung. 
Auf den Grund seines Tagbuches und Rapiates, der Umlags-Einzugs= und 
Abrechnungs-Register und übrigen Dokumente hat der Amtspfleger seine Jahres- 
echnung in den ersten drey Monaten nach dem Rechnungs= Schlusse entweder selbst 
zu stellen, eder durch einen geprüften Rechnungs-Verständigen auf eigene Kesten 
stellen zu lassen. 
Wir behalten Uns vor, den Amtspflegern für diese Rechnung ein gleichfdr= 
miges, möglichst einfaches Formular voxzeichnen iu lassen.
	        
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