Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

ß.  8.
Amts-Versammlung.

Die  Amts-Kürperschaft  wird  vertreten  durch  die  Amts-Versammlung,  welche
unter  dem  Vorstitze  des  Oberamimmanns  aus  wenigstens  zwanzig,  hbchstens  dreyßig
Abgeordneten  der  Oberamts  -Stadt  und  der  übrigen  Amts-Orte  gebildet  wird:

Jede  einzelne  Gemeinde  beschickt  dieselbe  nach  der  Amtsschadens-Matrikel  oder
dem  Steuerfuße,  alse  jedoch,  daß  keine  Gemeinde  mehr  als  ein  Dri#thell  sämmrlicher
Amts-Deputirten  bestellt,  die  kleinsten  Gemeinden  aber  sich  über  einen  gemeinschaftlichen
  Abgeordneten,  oder  über  einen  gewissen  Turnus  vergleichen.

Die  nähere  Bestimmungen  blelben  dem  Ermessen  der  dermaligen  Amts-Versammlung
  überlassen,  welche  ihre  dießfallsige  Uebereinkunft  unter  Anschluß  der  Matrikek
der  betlreffenden  Reglerung  zur  Genehmigung  vorlegt.

Der  erste  Orts-Vorsteher  ist  von  Amtswegen  der  Amts-Deputirte  seiner  Gemeinde,
  die  welkeren  Abgeordneten  werden  von  dem  betreffenden  Stadt=  oder  Gemeinde
  Rathe  alljährlich  aus  seiner  Mitte  gewählt.

Semmtliche  Amts-Depmirten  beziehen  aus  der  Amtspfleg-Kasse  die  gesetzlichen
Entschädigungs-Gelder  für  die  Dauer  der  Amts-Versammlung.  "

Sie  sind  in  allem,  was  sie  als  Amts-Vorsteher  verhandeln,  von  den  einzelnen
Gemeinden  unabhängig  und  an  keine  Instruktion  gebunden.

Wenn  es  sich  hbingegen  von  dem  Rechte  einzelner  Gemeinden  —  gegenüber  von
dem  gesammten  Oberamte  —  handelt,  und  sle  in  solchen  Fällen  als  Bevollmächtigte
der  ersteren  erscheinen,  so  liegt  ihnen  ob,  die  —  ihnen  deßbalb  ertheilten  Aufträge
und  Anweisungen  zu  befolgen.

Auch  in  andern  wichtigeren  Fällen  haben  die  Amts-Deputirten  den  Gemeinde-Nath
  und  Bürger-Ausschuß  ihrer  Gemeinde  von  den  durch  die  Amts-Versammlung
gefaßten  Beschlässen  in  Kenntniß  zu  setzen;  zur  persbnlichen  Anwehnung  in  der  Amts-Versammlung
  sind  die  Bürger-Ausschüsse  oder  einzelne  Mitglieder  derselben  nur  auf
besenderes  Erferdern  der  Amts-Versammlung  berechtigt.

I
*s  9-Aktuar
  der  Amts-Versammlung.

Die  Amts-Versammlung  übertrögt  einem  ihrer  Mitglieder  die  Führung  des-Protokolls,
  die  Ausfertigungen  aus  demselben  und  senstigen  Aktuariats-Geschefte.