Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Art. 7. 
Sntwerfung der Rekrutirungslisten. 
Rach vorstehenden Regeln sind alljährlich in jeder Gemeinde durch den Ge- 
meinde-Rath unter Miewirkung der Orts= Geistlichen die Rekrurirungslisten zu ent- 
werfen, in welche all# Milrtärpflichtigen, sie seyen anwesend oder abwesend, se seyen 
der Aushebung unterworfen oder davon befreic (Art. 24. 25.), aufzunehmen sind. 
De üorigens die vormals reichsständischen Försten und Grafen für ssch und ihre 
Feriles Glieder von der Militäcpslicht befreit find) so werden sie auch nicht in die 
ekrutirungslisten eingeeragen. » 
Wes sodann diefenigen betrifft, welche vor dem Eintrict in das aushebangs- 
fähige Altcer freiwillig ins Militär getreten sind, oder vor Bekauntmachung dieses 
Gesetzes einen Einsteher für sich gestellt haben so sollen dieselben zwar ebenfalls in 
die Listen eingetrogen, hingegen als solche, welche der Milirärpflicht bereits Genäge 
geleistet haben, besonders bezeichnet, und daher nicht zu der Zahl der Militärpflich= 
ktigen, nach welcher dem Bezirke sein Kentingent zugetheilt wird (Art. 5.), gerechner 
werden. 
Art. 3. 
Fortsetzang. 
Jede Orts-Obrigkeic hat von Amtswegen defür zu sorgen) daß die der Ges 
meinde angehörigen Milicärpflichtigen in die Rekruticungs, Liste eingetragen werden, 
und die Ober- Beamten siad verbunden, die in ihrem Oberamts- Bezirk sich aufhal- 
tenden, aber einem andern Bezirk angehsrigen Militärpflichtigen der becreffenden 
Bezirks-Behörde zuzuweisen, und diese davon in Keantniß zu setzen. 
Uebrigens liegt auch den Sliern und Vormündern, und in der# Eimanglung 
den Militdrpflichtigen selbst ob, dafür zu sorgen, daß sie in die Rkruticungs-Liste 
der betreffenden Gemeinde eingerragen werden. 
Art. 8. 
Von denen, die in lden Nekrutirungs-#isten übergansen worden., 
Dersenige, welcher in den Listen übergangen worden) oll sobald solches ent- 
deckt wird, ohne Rücksicht auf vorgerücktes Alter, zur näcktfolgenden Aushebung 
beigezogen werden, vorbehiltlich der von ihm verwirkten GKrafe, falls er durch be- 
trögliche Handlungen dazu beigetragen hätte, daß er us der Liste ausgelassen 
worden.
	        
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