— 260 —
4a. (Nr. 18.) Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. Vom 2.
November 1867. B.-G.-Bl. Nr. 8. S. 61 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
2c., was folgt:
Abschnitt 1. Gewerbemäßige Beförderung von Personen und Sachen.
§. 1. Wer gewerbemäßig auf Landstraßen Personen gegen Bezahlung
mit regelmäßig festgesetzter Abgangs= oder Ankunftszeit und mit
unterweges gewechselten Transportmitteln befördert, bedarf dann der
Genehmigung der Postverwaltung, wenn zur Zeit der Errichtung der
Fuhrgelegenheit auf der Beförderungsstrecke eine wenigstens täglich abgehende
Personenpost bereits besteht. Fuhrgelegenheiten, welche am 1.
Januar 1868 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung der
Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht.
§. 2. Die Beförderung
4) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,
2) aller Zeitungen politischen Inhalts
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten
mit einer Postanstalt des In= oder Auslandes ist verboten.
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen
und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind,
oder durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren sollen, so
müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung
eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst
verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen
leich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder
aonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die
Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante,
Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den
Inhalt des Packets betreffen.
§. 3. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen
(§. 2.) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet.
Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender abgeschickt
sein und dem hw unterliegende Gegenstände weder von Anderen
mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.
§. 4. Die Annahme und Beförderung von Briefen und politischen
Zeitungen (F. 2.) darf von der Post, sofern die Vorschriften über
Adressirung, Verpackung u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, insbesondere
darf keine im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinende
politische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im
Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlossen und ebensowenig
darf bei der Normirung der für die Beförderung und Debitirung
der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinenden
Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren
werden.
§S. 5. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei
den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits
konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen Trans-