Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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4a.  (Nr.  18.)  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  2.
November  1867.  B.-G.-Bl.  Nr.  8.  S.  61  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  folgt:

Abschnitt  1.  Gewerbemäßige  Beförderung  von  Personen  und  Sachen.

§.  1.  Wer  gewerbemäßig  auf  Landstraßen  Personen  gegen  Bezahlung
  mit  regelmäßig  festgesetzter  Abgangs=  oder  Ankunftszeit  und  mit
unterweges  gewechselten  Transportmitteln  befördert,  bedarf  dann  der
Genehmigung  der  Postverwaltung,  wenn  zur  Zeit  der  Errichtung  der
Fuhrgelegenheit  auf  der  Beförderungsstrecke  eine  wenigstens  täglich  abgehende
  Personenpost  bereits  besteht.  Fuhrgelegenheiten,  welche  am  1.
Januar  1868  bereits  errichtet  sind,  bedürfen  einer  Genehmigung  der
Postverwaltung  zu  ihrem  Fortbestehen  nicht.

§.  2.  Die  Beförderung

4)  aller  versiegelten,  zugenähten  oder  sonst  verschlossenen  Briefe,

2)  aller  Zeitungen  politischen  Inhalts
gegen  Bezahlung  von  Orten  mit  einer  Postanstalt  nach  anderen  Orten
mit  einer  Postanstalt  des  In=  oder  Auslandes  ist  verboten.

Wenn  Briefe  und  Zeitungen  (Nr.  1.  und  2.)  vom  Auslande  eingehen
  und  nach  inländischen  Orten  mit  einer  Postanstalt  bestimmt  sind,
oder  durch  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  transitiren  sollen,  so
müssen  sie  bei  der  nächsten  inländischen  Postanstalt  zur  Weiterbeförderung
eingeliefert  werden.

Unverschlossene  Briefe,  welche  in  versiegelten,  zugenähten  oder  sonst
verschlossenen  Packeten  befördert  werden,  sind  den  verschlossenen  Briefen
leich  zu  achten.  Es  ist  jedoch  gestattet,  versiegelten,  zugenähten  oder
aonst  verschlossenen  Packeten,  welche  auf  andere  Weise,  als  durch  die
Post  befördert  werden,  solche  unverschlossene  Briefe,  Fakturen,  Preiskurante,
  Rechnungen  und  ähnliche  Schriftstücke  beizufügen,  welche  den
Inhalt  des  Packets  betreffen.

§.  3.  Die  Beförderung  von  Briefen  und  politischen  Zeitungen
(§.  2.)  gegen  Bezahlung  durch  expresse  Boten  oder  Fuhren  ist  gestattet.
Doch  darf  ein  solcher  Expresser  von  nur  Einem  Absender  abgeschickt
sein  und  dem  hw  unterliegende  Gegenstände  weder  von  Anderen
mitnehmen,  noch  für  Andere  zurückbringen.

§.  4.  Die  Annahme  und  Beförderung  von  Briefen  und  politischen
Zeitungen  (F.  2.)  darf  von  der  Post,  sofern  die  Vorschriften  über
Adressirung,  Verpackung  u.  s.  w.  beobachtet  sind,  nicht  verweigert,  insbesondere
  darf  keine  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  erscheinende
politische  Zeitung,  so  lange  überhaupt  der  Vertrieb  der  Zeitungen  im
Wege  des  Postdebits  erfolgt,  von  demselben  ausgeschlossen  und  ebensowenig
  darf  bei  der  Normirung  der  für  die  Beförderung  und  Debitirung
der  verschiedenen,  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  erscheinenden
Zeitungen  zu  erhebenden  Provision  nach  verschiedenen  Grundsätzen  verfahren
  werden.

§S.  5.  Hinsichts  der  Eisenbahn-Unternehmungen  verbleibt  es  bei
den  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften.  Für  die  Verbindlichkeit  der  bereits
  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften  zum  unentgeltlichen  Trans-