Auch der Oberamtmann ist nicht ermaͤchtiget, obhne Zustimmung des Ausschusses
oder der Amis-Versommlung irgend eine Zahlung von Amtswegen auf die Amts-
pflege anzuwelsen.
Neue, unverbergesehene, oder den Etat uͤberschrestende Ausgaben, sewie die —
zu Deckung derselben erforderlichen Umlagen, Kapital-Aufnahmen ic. koͤnnen nur in
voller Amts-Versammlung berathen werden.
Nur in wirklich dringenden Fällen können die Amts-Deputirten der Amts-
Sctadt mie oberamtlicher Genehmigung den Amtspfleger zu einer solchen Ausgabe
ermächtigen der Amtpsfteger ist jedoch im Anstands-Falle berechtigt, die Einberu-
fung der Amts-Versammlung zu verlangen. In jedem Falle Und derselben solche
vorliusige Dekrete zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Für einzelne Borarbeiten oder sonstige Verrichtungen mögen Ausschässe oder
Commissionen von der Amts-Versammlung hestellr, jedoch nur für bestimmte Zwecke
und längstens auf Jahres-Frift bevollmächrigt werden.
# 17
Amts = Vergleichung.
Die Amts-Versammlung bestimmt alljährlich bey der Berathung über ben Jahrs--
Etat die Taren, wornach die Milhär= und Vorseann-Kosten, die Kosten der Post-
ritte, der Staats- und Landes-Frobnen und andere — nach Gesetz und rechtögälti-
gem Herkommen zus Amts-Vergleichung geelgneten Kosten des lesten Rechnungs-
Jabres berechnet, und unter den Gemeinden des Oberamtes ausgeglichen werden.
Sie bestimmt den Termin, auf welchen die Verzeichnisse dieser Kosten durch die ein-
zelnen Gemeinde-Worsteber mit Zuziehung ihrer Gemeinde-Räle gefertigt, durch den
Amtspfleger, oder, wenn die Amts-Versammlung es vorzieht, durch ihren Akluar
tzesammelt, geordnet, ergänzt und mit einem Haupt- Verzeichnisse zur oberamtlichen
Reoislen übergeben werden.
Nach beendieter Revisson werden die sämmtlichen Verzeschnisse nebst den karin-
vorgefundenen Anständen der Amts= Versammlung vorgetragen, nach Erlerlgung der
letztern die Summen gezogen, die Hauptsmme umgelegt und nach vorgngiger Prä-
fung dem Amtepfleger zum Einzug und Verrechnung übergeben.
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