Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Auch der Oberamtmann ist nicht ermaͤchtiget, obhne Zustimmung des Ausschusses 
oder der Amis-Versommlung irgend eine Zahlung von Amtswegen auf die Amts- 
pflege anzuwelsen. 
Neue, unverbergesehene, oder den Etat uͤberschrestende Ausgaben, sewie die — 
zu Deckung derselben erforderlichen Umlagen, Kapital-Aufnahmen ic. koͤnnen nur in 
voller Amts-Versammlung berathen werden. 
Nur in wirklich dringenden Fällen können die Amts-Deputirten der Amts- 
Sctadt mie oberamtlicher Genehmigung den Amtspfleger zu einer solchen Ausgabe 
ermächtigen der Amtpsfteger ist jedoch im Anstands-Falle berechtigt, die Einberu- 
fung der Amts-Versammlung zu verlangen. In jedem Falle Und derselben solche 
vorliusige Dekrete zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Für einzelne Borarbeiten oder sonstige Verrichtungen mögen Ausschässe oder 
Commissionen von der Amts-Versammlung hestellr, jedoch nur für bestimmte Zwecke 
und längstens auf Jahres-Frift bevollmächrigt werden. 
# 17 
Amts = Vergleichung. 
Die Amts-Versammlung bestimmt alljährlich bey der Berathung über ben Jahrs-- 
Etat die Taren, wornach die Milhär= und Vorseann-Kosten, die Kosten der Post- 
ritte, der Staats- und Landes-Frobnen und andere — nach Gesetz und rechtögälti- 
gem Herkommen zus Amts-Vergleichung geelgneten Kosten des lesten Rechnungs- 
Jabres berechnet, und unter den Gemeinden des Oberamtes ausgeglichen werden. 
Sie bestimmt den Termin, auf welchen die Verzeichnisse dieser Kosten durch die ein- 
zelnen Gemeinde-Worsteber mit Zuziehung ihrer Gemeinde-Räle gefertigt, durch den 
Amtspfleger, oder, wenn die Amts-Versammlung es vorzieht, durch ihren Akluar 
tzesammelt, geordnet, ergänzt und mit einem Haupt- Verzeichnisse zur oberamtlichen 
Reoislen übergeben werden. 
Nach beendieter Revisson werden die sämmtlichen Verzeschnisse nebst den karin- 
vorgefundenen Anständen der Amts= Versammlung vorgetragen, nach Erlerlgung der 
letztern die Summen gezogen, die Hauptsmme umgelegt und nach vorgngiger Prä- 
fung dem Amtepfleger zum Einzug und Verrechnung übergeben. 
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