Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

40  Nr.  5.  1918.

5  16.
Verpflichtungen  der  Kleinhändler  und  Verarbeiter.

Die  Kleinhändler  sind  verpflichtet,  solange  sie  Baumwollnähfäden  oder  Leinennähzwirn
  in  ihrem  Betriebe  vorrätig  haben,  an  jeden  Ablieferer  eines  gültigen,  von
ihrem  Kommunalverbande  ausgegebenen  Bezugsausweises  die  auf  diesen  jeweils  entfallende
  Menge  der  betreffenden  Art  abzugeben.  Die  Abgabe  darf  nicht  vom  Bezuge
anderer  Waren  oder  von  irgendwelchen  anderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.
Abgabe  ohne  Ablieferung  eines  gültigen  Bezugsausweises  oder  Abgabe  einer  größeren
Menge  als  der,  für  die  der  einzelne  Bezugsausweis  jeweils  gilt,  sowie  das  Fordern
oder  Annehmen  höherer  als  der  nach  §5  14  Absatz  4  vom  zuständigen  Kommunalverbande
veröffentlichten  Preise  ist  verboten.

Die  Inhaber  gemischter  Betriebe  großen  Umfangs  (§  7  Absatz  2  in  Verbindung
mit  §  7  Absatz  3  Satz  2)  sowie  die  Inhaber  gemischter  Betriebe  kleinen  Umfangs  (§  8)
dürfen  die  ihnen  für  ihre  Verarbeitungsbetriebe  gelieferten  Baumwollnähfäden  und
Leinennähzwirne  nur  in  diesen  Betrieben  verarbeiten  und  nicht  unverarbeitet  veräußern;
sie  dürfen  die  ihnen  für  ihre  Kleinhandelsbetriebe  gelieferten  Mengen  nur  in  diesen
an  die  Verbraucher  veräußern  und  nicht  verarbeiten.

Die  Verarbeiter  dürfen  die  ihnen  gelieferten  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirne
  nur  in  ihren  Verarbeitungsbetrieben  verarbeiten  und  nicht  unverarbeitet
veräußern.

8  17.
überwachung.

Die  Kommunalverbände  haben  die  Durchführung  der  in  §  8  Absatz  2  und  in  den
§&  15  und  16  enthaltenen  und  auf  Grund  dieser  Vorschriften  von  ihnen  zu  erlassenden
Bestimmungen  zu  überwachen.

§5  18.
Strafbestimmungen.