Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die Kautionssumme muß bei einer Amtspflegkasse in baartem Geld binterlegt 
werden, und bevot dieses geschehen und durch einen Original= Empfangschein nach- 
gewiesen ist, wird der Einsteher nichr zugelassen. · 
„Sobald der Einsteher angenommen und der Einsteller hienach kreigesprochen ist, 
wird die deponirte Summe durch die betreffende Amtspflege ## Staatsschulden- 
Jahl#ungskasse übergeben, und von dieser auf den Namn/ des Einnehers ein Schulo, 
schein ausgestellt, welcher bei dem Kriegs= Departement aufbewahrt wird. 
Die Kautionssumme wird der getroffeneo Einrichtung gemäß zu Ublösung an- 
derer Kapitalten verwendet, und dem Einsteher während seiner Dienstzeit mit fünf 
Procent verzinst. — 
Wenn der Einsteher desertirt oder sich zum Dienste vorsaͤtzlich unbrauchbar macht, 
oder in Gefolg eines Verbrechens und einer dadurch verwickten Criminalstrafe aus 
dem Militarstand ausgestoßen wird; so faͤllt die Kaution, mit Ausschluß seiner etwai- 
gen Glaͤubiger, dem Invalidenfond zu. Wenn er aber entlassen wird, oder während 
seiner Dienstzeit stirbt, so wird ihm oder seinen Erben die Schuldverschreibung aus- 
gehaͤndigt, und deren Betrag nach vorgaͤngiger Aufkuͤndigung von der Staatsschul- 
den-Zahlungskasse zutuͤckdezahlt. 
Art. 36. 
Beitrag zu den Rekrutirungskosten von den Einstellern, 
Der Einsteller hat zum Behuf der Rekrutirungskosten fünf und zwanzig Gulden 
zu bezahlen, welche) bevor über die Zulassung des Einstehers erkannt wird) hinter- 
legt werden müssen. · 
Akk.37. 
Vom Einstehen eines Bruters für den andern und vom Tausch 
zwischen Brüdern. 
Ein Bruder wird für den andern als Einsteher zugelassen, sobald er das 2te 
Jahr zurück zelegt und so lange er das 30. Jahr, oder, insoferne er zuvor im Mili- 
tär gedient, das 36. Jahr nicht überschritten bat. 
Auch fällt bei demselben die Kaurions-Leistung (Art. 35.) und der Beitrag zu 
den Rekruneungskosten (Art 36.) weg. 
Wenn der füngere Bruder für den dältern eintrite, so wird folch-s als ein Taucch 
anse#sehen, der estalt, daß der ältere, wenn der fungere in das A#ter der Melttär= 
pflichtrakeit tritt, statt d. sselben dem Loose unterworfen ist, und ihn überhaupt bei 
der Aushebung zu vertreten hat. ' 
«Imü--k'm·eag.·ltmbeimEinsteheneinesBkudersfürvenandemgleicheBes 
stimmungen wie beim Einstehen uͤberhaupt.
	        
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