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V. Von der Dienstzeit und der Entlassung.
Art. 38.
Die Dienstzeit der Eingereihten ist bei allen Waffengattungen auf 6 Jahre fest-
gießt, wenn nicht, nach den weiter unten folgenden Bestimmungen (Art. 47, 43, 572),
erlängerung der Dienstzeit zur Strafe erkannt wird.
Während eines Krieges kann jedoch der Entlassung nicht eher Statt gegeben wer-
den, als bis der Kriegsstand durch neugusgehobene und im Waffendienst hinlänglich
unterrichtete Mannschaft wieder vollzählig gemacht ist.
Vor abgelaufener Dienstzeit finder Entlassung nur wegen erwiesener Gebrechlich-
keit und ausnahmsweise alsdann Statt, wenn einem bereits Eingereihren’ aus drin-
genden Gründen gestattet wird, einen andern Mann für sich einzustellen (Art. 34).
Uebrigens sollen zu Friedenszeiten die Eingereihten nur solange bei den Fahnemt
behalten werden, als zu ihrer militärischen Ausbildung nöthig ist, und das Bedärfnifßt
des Dienstes fordert.
VI. Von Abwesenden, Ungehorsamen und Selbstverstümmlerm.
Art. 39.
Von denen, welche bei Ziehung des Looses nicht erscheinen.
Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, soll das Looch
durch ihre Eltern oder Vormönder, und in deren Ermanglung oder Abwesenheit, durch'
den Vorstand der Gemeinde oder eine andere obrigkeitliche Person gezogen werden.
Art. 40.
Von denen, welche bei der Aushebung nicht erscheinem:
Derjenige, welcher bei der Mushebung nicht erscheint, soll außer dem Fall no-
torischer Untüchtigkeit (Art. 15) einstweilen für diensttüchtig angenommen, und,
wenn keine sonstige Befreiungsgründe für ihn nachgewiesen werden, nach Maßgabe
feiner Nummer zum Kontingent oder zu dessen Ergänzung vorläufig bezeichnetr
werden.
Art. 41.
1.) Wenn sie ein gesetzliches Hinderniß nachwelsen.
Wenn ein zum HKontingent oder zu dessen Erzinzung vorläusig Bezelchnerer-
u
durch ein gesetzliches Hinderniß abgehalten worden, bei der Aushebung zu erscheinen,
so hat er solche sobald als möglich und jedenfalls noch während der Kreig-Rekru'