Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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den, als bis ein solcher Militärpflichtiger nach seiner Zurückkunft die ihm zuerkanme 
Dienstzeit ausgedient hat, oder aus dem Militär entlassen worden ist, oder endlich 
bis die gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, um sein Vermbgen seinen Erben 
auszuhändigen. ' 
Uebrigens hat derselbe nach seiner Zuruͤckkunft die Nutzungen aus dem sequestrir- 
ten Vermoͤgen zu beziehen. 
Art. 51. 
Von Bestrafung der Selbstverstämmler. 
Militärpflichtige, welche sich durch Selbstaerstümmlung oder Zuziehung sonstiger 
künstlicher Gebrechen zum Militärdienst vorsählich unbrauchbar machen, sollen zu zwei 
bis dreijähriger Vestungs-Arbeitsstrafe verurtheilt werden. " 
Wuͤrden sie aber ihre Absicht nicht vollstaͤndig erreicht haben, so sollen sie mit 
neunjaͤhriger Dienstzeit zum Militaͤr eingetheilt und zu denjenigen militaͤrischen Ver- 
richtungen, wozu sie noch brauchbar sind, verwendet werden. 
Art. 52. 
Von der Behbrde, welche die Strafen gegen ungehorsame Militär= 
pflichtige erkennt. 
Die Strafen gegen die ungehorsamen Militärpflichtigen, insoweit sie durch gegen- 
wärtiges Geseßz bestimmt sind, mit Einschluß der Art. 48 festgesesen drei= bis sechs- 
monatlichen Vestungsstrafe, so wie der Verlängerung der Dienstzeit, sollen durch 
die Kreis-Regierungen erkannt werden. 
Hievon ist jedoch die von Selbstverstümmlern verwirkte Vestungsstrafe, so wie 
die Bestrafung nstiger Fälle ausgenommen, wo der Ungehorsam gegen das Rekru- 
tirungs:= Sesth in ein anderes Verbrechen übergeht, es sey denn von einer geringern 
Uebertretung die Rede, deren Bestrafung die den Kreis-Regierungen in andern Fällen 
eingerdumte Strafbefugniß nicht übersteigt. 
VII. Von den Vergehen öffentlicher Beamten in Rekrutirungssachen. 
Art. 53. 
Die im Eivil= und Militär-Dienst Angestellten, welche sich bei Rekrutirungs- 
Geschäften eine Verletzung oder Vernachläßigung der Dienstpfücht zu Schulden kom- 
men lassen, sind nach den darüber vorliegenden besondern Verordnungen und ge- 
meinrechtlichen Grundsäßen zu bestrafen, und soll insbesondere jede widerrechtliche 
Begünstigung oder Bebreickung in Rekrutirungssachen, wohin auch die Ausstellung 
salscher Zeugnisse über das Prädikat der Einsteher zu rechnen, (Art. 32) zum wenig-
	        
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