a) wenn der Oberamtmann, ein Gehülfe desselben, oder eln anderer Staatk=
Beamter mittelbar oder unmlttelbar bey der Gache interessirt ist;
) venneinem Mitgliede der Amts-Versammlung oder irgend einem Offzianten
der Amts-Corporarion einè neöe oder erpöhre Besoldung; Penston oder Wart-
geld', elne ausserordentliche Belohnung, Verehrung, Nachlaß oder sonstige
Begünstigung bewllligr wird;
c) wenn an einer liquiden und exriglbeln Forderung der Amtepfkege obne
strengrechtliche Verbindlichkeit ein mehr als fünfzig Reichs-Thaler betragender
Nachlaß verwilligt wird: » « «
ö)wenn-vieVerbindlichkeitzumNachlassean·undfürsichImVektragebegrüm
det, der Betrag desselben aber unbestimmt ist, und nach der von der Amts-
Versammlung getroffenen Bestimmung die Summe von Einhundert Reichs-
Thalern uͤbersteigt;
e) wenn irgend ein Ausstand der Amtspfleg-Kasse von dem so eben (Lit. d.)
engezeigten Belaufe als illiquid oder inerigibel In Abgang verrechnet, oder
4.) ein bereits gerichtlich anhängiger Rechts-Streit der Amts-Corporation durch
gätlichen Vergleich erledigt werden soll, wofern der Streit-Gegenstand die so
eben (Lit. d und e) bestimmte Summe übersteigt oder keine Schätzung zulaͤßt;
u wenn eln Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Amts-Cerporatlon ver-
Außert wird, dessen Kapital-Werth die Summe von fünfhundert Gulden über-
steigt;
h) wenn eine bleibende Verbindlichkeit auf die Amts-Corporation uͤbernommen,
eine neue, die Schulden-Masse der Amtspflege vermehrende Kapital-Schuld
tontrahlrt, oder- "
i) der Grundstock des Amts-Corporatlons-Bermögens auf iegend eine andere
Weise geschwächt oder angegriffen, und endlich
k)) wenn irgend eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung
beliebt wlrd.
s9. 22.
Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung.
Prüfung der Gemeinde-Rechnungen,
Wa die zu dem Amts-Verbande gehbrigen einzelnen Gemeinden betrifft, so ist
die Aufüche über die Verwaltung des Gemeinde-Vermbgens elne der wesentlichsten