Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

a) wenn der Oberamtmann, ein Gehülfe desselben, oder eln anderer Staatk= 
Beamter mittelbar oder unmlttelbar bey der Gache interessirt ist; 
) venneinem Mitgliede der Amts-Versammlung oder irgend einem Offzianten 
der Amts-Corporarion einè neöe oder erpöhre Besoldung; Penston oder Wart- 
geld', elne ausserordentliche Belohnung, Verehrung, Nachlaß oder sonstige 
Begünstigung bewllligr wird; 
c) wenn an einer liquiden und exriglbeln Forderung der Amtepfkege obne 
strengrechtliche Verbindlichkeit ein mehr als fünfzig Reichs-Thaler betragender 
Nachlaß verwilligt wird: » « « 
ö)wenn-vieVerbindlichkeitzumNachlassean·undfürsichImVektragebegrüm 
det, der Betrag desselben aber unbestimmt ist, und nach der von der Amts- 
Versammlung getroffenen Bestimmung die Summe von Einhundert Reichs- 
Thalern uͤbersteigt; 
e) wenn irgend ein Ausstand der Amtspfleg-Kasse von dem so eben (Lit. d.) 
engezeigten Belaufe als illiquid oder inerigibel In Abgang verrechnet, oder 
4.) ein bereits gerichtlich anhängiger Rechts-Streit der Amts-Corporation durch 
gätlichen Vergleich erledigt werden soll, wofern der Streit-Gegenstand die so 
eben (Lit. d und e) bestimmte Summe übersteigt oder keine Schätzung zulaͤßt; 
u wenn eln Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Amts-Cerporatlon ver- 
Außert wird, dessen Kapital-Werth die Summe von fünfhundert Gulden über- 
steigt; 
h) wenn eine bleibende Verbindlichkeit auf die Amts-Corporation uͤbernommen, 
eine neue, die Schulden-Masse der Amtspflege vermehrende Kapital-Schuld 
tontrahlrt, oder- " 
i) der Grundstock des Amts-Corporatlons-Bermögens auf iegend eine andere 
Weise geschwächt oder angegriffen, und endlich 
k)) wenn irgend eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung 
beliebt wlrd. 
s9. 22. 
Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung. 
Prüfung der Gemeinde-Rechnungen, 
Wa die zu dem Amts-Verbande gehbrigen einzelnen Gemeinden betrifft, so ist 
die Aufüche über die Verwaltung des Gemeinde-Vermbgens elne der wesentlichsten
	        
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