Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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die sonstigen Resultate der oberamtlichen Untersuchung an die Regierung des Kreises 
gleichzeitig zu berichten. 
Auch im Fortgange der Untersuchung ist der Oberamtmann verpflichtet, dem 
Oberamts -Richter auf dessen Ersuchen über dle administrativen Beziehungen der 
Sache jede erforderliche Auskunft zu geben, oder den materiellen Theil der Unter- 
suchung nachtröglich zu ergänzen. 
9. 34. 
Fort "l6 e gung. 
Gegen diejenigen Beamten und Diener, welche nach der Verschiedenheit ihrer 
Funktionen sowohl dem Oberamtmann als dem Oberamts-Richter unkergeordnet sind, 
(z. B. Orks-Vorsteher, Gemeinde-Räthe, Rathsschreiber, Gerichts-NRotarien, Gesund= 
beits-Beamte) hat, je nachdem ibr. Vergehen die eine oder die andere jener Funktia- 
nen betrifft, zunächst derjenlge Oberbeamte, zu dessen Ressort diese Funktionen gehdren, 
die Untersuchung zu führen. 
Kommt hiebeny die Verletzung von beiderley Dienst-Pflichten oder irgend ein 
gemeines Verbrechen (h. 36, 3y) gleichzeilkg zur Sprache, so ist hierdurch dle Com- 
petenz des Oberamts-Richters fär die ganze Untersuchung begründet, der Oberamt= 
mann bingegen verpflichtet, den erstern in Absicht auf die Administrativ, Vergehungen 
des Angeschuldigten auf die oben (F. 33) gedachte Weise zu unterstäzen. 
In bedeutendern Fällen dieser Art ist die hthere Verwaltungs-Stelle durch den 
Oberamtmann von dem Vorgange gleichfalls in Kenntniß zu setzen. 
b 35. 
6 Fortsetzung. 
Auch für Dienst-Vergehungen derjenigen Beamten und Diener, welche in Be- 
Uehung auf ihre Dienst-Verrichtungen weder dem Oberamts-Richter noch dem Ober- 
amtmann untergeordnet find, (namentlich der Finanz- Beamten,) bildet das Oberamt 
die nächste und ordentliche Untersuchungs-Behdrre. I 
EsbatxedochdasselbegegcndtedenCentkaLodethelsStellenunmutelbar 
untergeordnetenFinanzBeamtennurausbesonderemAufktaqedeccrstemrmxuschrenem 
ausserdem aber sich keinerley Inspektions= oder Straf-Recht über dieselben anzumaßen. 
Gegen die niedern Diener im Finanz-Fache hingegen ist der Oberamtmann auch 
in Dienstsachen auf erhaltene Anzeige innerhalb-der Gränzen seiner Swef-Bestauß 30)
	        
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