thumbs : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wenn  endlich  noch  für  die  Verkündigung,  insofern  sie  eine  selbständige
  Regierungshandlung  des  Kaisers  ist,  die  Gegenzeichnung
des  Reichskanzlers  erforderlich  ist,  so  muss  die  bei  der  Ausfertigung
  geleistete  Gegenzeichnung  auch  für  die  Verkündigung  als
ausreichend  angesehen  werden;  denn  die  verfassungsmässigen
Voraussetzungen  für  Ausfertigung  und  Verkündigung  sind  die
gleichen;  wenn  darum  der  Reichskanzler  für  die  Ausfertigung
durch  seine  Kontrasignatur  die  Verantwortung  zu  übernehmen
bereit  ist,  so  muss  er  gleichfalls  die  Verantwortung  für  die  Verkündigung
  übernehmen  wollen;  glaubt  er  allerdings  späterhin,
bevor  noch  die  Verkündigung  vollzogen  ist,  die  Verantwortung
nicht  mehr  tragen  zu  können,  so  kann  er  deren  Ausführung
immer  noch  sistieren.

Man  hat  vielfach  die  dem  Kaiser  aus  Art.  17  R.-V.  zustehenden
  Rechte  der  Ausfertigung  und  Verkündigung  insofern
einschränken  wollen,  als  man  die  diesen  Akten  dienende  Eingangsformel
  der  Gesetze  der  Beschlussfassung  von  Bundesrat
und  Reichstag  unterwerfen  wollte*.  Meines  Erachtens  bietet  aber
die  Reichsverfassung  für  diese  Behauptung  keinen  Anhalt;  denn  da
die  genannte  Formel  lediglich  den  Zwecken  der  dem  Kaiser  zustehenden
  Ausfertigung  und  Verkündigung  dient,  ist  nicht  erfindlich,
  weshalb  Bundesrat  und  Reichstag  deren  Wortlaut  sollen
zu  bestimmen  haben;  die  Eingangsformel  ist  eben  nur  ein  Teil
der  Gesetzesurkunde,  nicht  des  Gesetzes  selbst.  Freilich,  wenn
die  Eingangsformel  eines  Gesetzes  zur  Aufnahme  materiellen
Gesetzesinhaltes  missbraucht  wird,  indem  ihr  z.  B.  Bestimmungen
über  räumliche  und  zeitliche  Geltung  des  Gesetzes  eingefügt

„Wir  Johann,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Sachsen  etc.,  verkünden
„hierdurch:
„Nachdem  .  .  .,  80  haben  wir  mit  Zustimmung  unserer  getreuen
„Stände  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:  .  .  .*
15  Vgl.z.B.  Hacneı,  Stud.  IS.  260  N.  14;  Meyer,  Anteil  S.  57;  LaBan,
Rstr.  I  S.  519;  KotBow,  Archiv  V  S.  97;  Tuupıczum,  Nordd,  Bund  u.  Zollverein
  $.  96.