Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 6o. 1819. 553 
Königlich= Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blakt. 
  
Sonntag, 19. September. 
  
Unmittelbare Königliche Derrete. 
A.) Köntgliche Verordnung. 
Khnigliche Verordnung, die Pensionirung der Militär-Personen und ihrer Wittwen betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württembers. 
Nachdem Wir durch Unser Organisations= Edikt vom 23. November 1377. 
Nro. 1X. die Fälle gesetzlich bestimmt haben, in welchen Unsere Civil= Staatsdiener 
auf einen Rückzug,, Gehbalt nach dem Verhältuiß ihrer Dienst= Jahre Anspruch ma- 
chen können, so fühlen Wir Uns nicht minder bewogen, auch den)enigen Stand" 
welchem die Vertheibigung des Vaterlandes obliegt, in dieser Beziehung zum Ge- 
genstande Unserer Fürsorge zu machen und durch Festsehung eines Regulativs die 
Unbestimmtdeit zu beleitigen, welche vioher bei Pensiomrung der Militár-Personen 
und ihrer Wittwen Statt gefunden hat. 
Wir alauben, Unlere Uebe teugung, doß Militärdienste, so weit es die eigen- 
thümliche Natur derselben erlaubt, nach denselben Grundfäten wie bürgerliche 
Stgatsdieafte zu würdigen seyen, — niche desser aussprechen iu können? als #indem 
We Unser Oram'sarons-Edtom NRovmer „8:-Nro IX. in seinen we- 
sentuchsten Besiimmungen zur Grundlage für das Penssons= System Unseres, Militärs
	        
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