Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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machen, Und dabei nur diefenigen Modifikationen eintreten lassen, welche Wir als 
mothwendig erachten. 
Wir haben daher nach Anhbrung Unseres Geheimen Raths beschlossen und ver- 
ordnen wie folgts 
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Was zo##chst diejenigen Militäs vom Ober= Feldwebel abwärts betrifft, welche 
durch Alter oder Kränklichkeit nach lange treu geleustecen Drensten odes durch schwece 
Verwundungen im Kriege oder bei andern DienstVerrichtungen zum fernern Dienst 
untüchtig geworden sind, so wollen Wir es bei den bisherigen Bestimmungen be- 
lassen haben, nach welschen dergleichen Ind'ividnen entweder in das Invalidenhaus 
aufgenommen) oder mit Invaliden, Traktament in ihre Heimath entlassen werden. 
1. 2. 
Unsern Osstzieren aber, sie mögen eingetheilt oder aggregirt seyn, erdffnen Wir 
im ZFalle der Dienn Unfdhigkeit durch Gebrechlichkeit oder Alter die Ausncht 
entweder . - 
a.) in das Invaliden-Corps aufgenommen, oder 
b.) mit Pension in den Ruhestand versetzt zu werden. 
z. 3. 
Die Aufnahme in das Invaliden- Corps behalten Wir Uns für seden einzelnen 
Fall bevor. 
Die Penßonirung aber soll nach folgenden Grundsähen geschehen: 
Jeder Unserer Offitiere hat nach zwanzigshriser Dieastzeir) wenn er durch 
Altersschwäche, und nach zebnsähriger, wenn er durch andere körperliche Gebrechen 
zu fernerer Dienstleistung unfahig geworden ist) das Rechtr, einen Rückzags-Gehal# 
anzusprechen. 
Die Dienst-Jahre werden von dem ursprünglichen Sintrict in Unser Militär 
ehne Rücksche auf den Grad gezählt. 
Der Räckeugs-Gehalt ist nach der Jahl der Dienst= Jahre und zwar auf fol- 
boende Weise zu berechnen: 
) eine Dienstzeit von 10 bis 2à4 vollendeten Jahren gibt Anspruch auf ein 
Deictheil dessenigen Gehalts, welchen der zu Pensionirende in den der 
Penf#onirung unmittelbar vorhergegangenen füuf Jahren beqogen hat,
	        
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