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mannes. noch drei Monate nach seinem Tode mit Einschluß des laufenden Mo-
nats voll ausbezahlt werden;
b#.) nach- Ablauf dieses Sterbe, Quarcale tric’ diesalde für ihre Person in den
OGenuß des vierten Thrils der Penßon #ihres verstortenen Ehemannes oder
im Fal er als aktiven Off#ier verstrbt des viern Thele von derjenigen
Pension, auf welche der Verstorben# zun Jeit seines Todes Anspruch gehabt
haben würde; .
c)PheshkvmkcssxnessindabersolldisindascsteFuhrmann-wischtko
derversetztwiroxeinFäuthrihwssdmvsbmogesdetPensivn·,"welcheder
Wutter bewilligt woeden ist, (oder im Fall sie ebenfalls niche mehr am Leben
ist, bewilliut wordem wäte ), e rhalten à
&) bei den Wittwen deren. Minner vor dem Feinde geblieben oder innerhalb
Jahresfrist am ihren Wunden gestorben ##nd, wollen Wir bingegen die billige
Bestimmung eintreten lassen, daß sta statt des vierten Theils der Pension,
auß welche ihr verstorbener Shemann nach seiner wirklich gelersirten Dienstzeie
salech gehabt h# den dritten Theit derselvem a#5. Unterstützung erhalten
K.
Dabei bemerkem Wir jedoch, noch, daß Wir eine belonkere Verf#eung über das
Feirathen der Offtziers bereics erlassen huben und veror##en do udie Witt-
wen und Kinder solcher Offiziere= in Jukunft Pensionen ethalten. solen, die nach
dieser. Verordnung zu heitathen· befugt waren.
. II.
DOas gegemwrtige. Pensfons-, Regulütiv gile nur für Offfzirre# welche dermaken.
noch, in Unsern Diensten stehen und hat keine rückwerkende Krafz auf deese#n#en)
welchr früher schon vensionirt, wordem fiad.
K. 1..
Dage#####m woslen Wir dasselbe im allem seinrm Restimmungem auf die im Unserm
Regimrntenn und Corps befindlichen Wet#l-Srabs= Persönen, welche Offfjiers, Rang
haben/· so wie auf die Mitqliedes Unseres Kiegs Departements und die in bessem
Kantleien und untergeordneten Stellen. angestte lcen: Smats-Tienen und derem Fami-
lien; auagedehnt hobem ...
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