Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

9. 16. 
Verhältniß zu den höheren Stelles. 
Mie Ausnahme der in F. 10. angeführten Verwaltungs-Geschäfte ist der Gerichts- 
Rotar in jeder Bezlehung dem Oberames-Gericht und den hbhern Justizsteclen unterge- 
ordnek. 
8. 11. 
Geschäfts-Berichte der Gerichts-Notarien. 
Ueber den Fortgang seiner Geschäfte hat der Gerichts-Notar von drei zu drei Mona- 
ten einen ausführlichen Arbeits = Bericht an das Oberamts-Gericht zu erstatten, worin 
a.) die vom vorigen Vierteljahr im Räckstande gebliebenen, 
b.) die während des letzten Vierteljahrs neu verfallenen, 
. ) die wlrklich erledigten und 
d.) die noch im Räckstande baftenden Geschäfte 
namentlich aufzuführen sind. 
Das Oberamtsgericht hat dlese Geschäfts -Berichte mit den erforderlichen Bemerkun= 
gen dem Kreisgerichtshofe vorzulegen, welcher zu Hinwegräumung der etwaigen Rückstände, 
ah#thigenfalls auf Kosten der —- das Cgeignen verfügen wird. 
. 18. 
Von den Oberamts-Gerichten. 
Unse rn Oberamts--Gerichten ist 
1.) die Aufsicht uͤber die Verwaltung der willkuͤhrlichen Gerichtbatkeit durch die Ge- 
meinde-Raͤthe, Waisengerichte und Gerichts-Notarien, 
2.) die unmittelbare Ausuͤbuug derselben uͤber die vom Gemelnde--Verbande befreiten, 
jedoch der oberamtsgerichtlichen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen, 
3.) die Besorgung einzelner Handlungen der Rechts-Färsorge übertragen, welche theils 
durch frühere Gesetze (Staats= und Regierungs-Blatt v. 1806 S. 3-D) thells 
durch Unser organisches Cdikt über die Rechtspflege s. 191 der Beurtheilung der 
Glmeinde-Raͤthe entzogen, und dem Erkenntnih t# Oberamtsgerichte vorbehalten sind. 
* 
Fortsetzung. 
Zu näberer Bestimmung des diesfälligen Wirkungskreises der Oberamtsgerichte wollen 
Wie in Absicht aur die Annahme an Kindesstatt verordnen:
	        
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