9. 16.
Verhältniß zu den höheren Stelles.
Mie Ausnahme der in F. 10. angeführten Verwaltungs-Geschäfte ist der Gerichts-
Rotar in jeder Bezlehung dem Oberames-Gericht und den hbhern Justizsteclen unterge-
ordnek.
8. 11.
Geschäfts-Berichte der Gerichts-Notarien.
Ueber den Fortgang seiner Geschäfte hat der Gerichts-Notar von drei zu drei Mona-
ten einen ausführlichen Arbeits = Bericht an das Oberamts-Gericht zu erstatten, worin
a.) die vom vorigen Vierteljahr im Räckstande gebliebenen,
b.) die während des letzten Vierteljahrs neu verfallenen,
. ) die wlrklich erledigten und
d.) die noch im Räckstande baftenden Geschäfte
namentlich aufzuführen sind.
Das Oberamtsgericht hat dlese Geschäfts -Berichte mit den erforderlichen Bemerkun=
gen dem Kreisgerichtshofe vorzulegen, welcher zu Hinwegräumung der etwaigen Rückstände,
ah#thigenfalls auf Kosten der —- das Cgeignen verfügen wird.
. 18.
Von den Oberamts-Gerichten.
Unse rn Oberamts--Gerichten ist
1.) die Aufsicht uͤber die Verwaltung der willkuͤhrlichen Gerichtbatkeit durch die Ge-
meinde-Raͤthe, Waisengerichte und Gerichts-Notarien,
2.) die unmittelbare Ausuͤbuug derselben uͤber die vom Gemelnde--Verbande befreiten,
jedoch der oberamtsgerichtlichen Gerichtsbarkeit untergebenen Personen,
3.) die Besorgung einzelner Handlungen der Rechts-Färsorge übertragen, welche theils
durch frühere Gesetze (Staats= und Regierungs-Blatt v. 1806 S. 3-D) thells
durch Unser organisches Cdikt über die Rechtspflege s. 191 der Beurtheilung der
Glmeinde-Raͤthe entzogen, und dem Erkenntnih t# Oberamtsgerichte vorbehalten sind.
*
Fortsetzung.
Zu näberer Bestimmung des diesfälligen Wirkungskreises der Oberamtsgerichte wollen
Wie in Absicht aur die Annahme an Kindesstatt verordnen: