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K. 35.
Fortsetzung.
B) In Absicht auf die dermal noch nicht in Verhandlung gesesten, aber
hleichwohl brreits vertagten Appellationssachen, ist wiederum zu unterscheiden:
5) ist zur Rechtfertigung der Appellations-Fmlichkeiten eine Tagfahrt vor dem
1. Dez. d. J. anberaumt; so geht, *
aJwenn an derselben devolutorisch erkannt wird, die Sache von selbst in die Ka-
tegorie der sub Lit. A begriffenen Appellations-Prozesse über;
6) war eine Erstreckung auf einen Termin nach dem 1. Dez. beschlossen; so ist die
Sache so zu betrachten und hierpach zu behandeln, als wäre die erste Verta-
gung auf eine Tagfahrt nach'dem Normal-Zeitpunkte geschehen;
ist vor letzterem auf Beweis a Pe de Förmlichkeiten erkannt worden;
so muß dieser Beweis nach den dltern Gesetzes-Normen, unter der oben ad A. b.
erwähntren Modifikation eingezogen — und darüber erkannt werden;
3) bleibt an der anberaummten Tagfahrt der eine oder der andere Theil ungehor-
sam aus; so ist, mir Umgehung des Eontumazials Erkentnisses, und ohne eine
weitere Tagfahrt, über die Annahme der Berufung nach den Akten zu urtheilen,
und demnach, wenn für die Annahme entschieden wird, ohne förmlichen Bescheid,
der Gravatorial-Libell, wenn solcher nicht bereits eingereicht worden, oder im
andern Falle unter Mittheilung desselben die Exzeptionsschrift, in der Haupt-
sache einzufordern: wobei jedoch der ausgebliebene Theil jedenfalls alles weitern
Vorbringens im Punkte der Förmlichkeiten verlustig wird.
b) Wenn aber die Justifikations-Verhandlung auf kinen Termin nach dem Normal=
Tage festgeseht worden (was jedoch von Zeit, der Bek chung getgenwaͤrtiger
Verordnung an zu wvermeiden ist), so wird diese Tagsahrt wieder abeeell, und
in Gemähheit der Vorschrift des §.16 oben verfahren; mit der Modifikation
jedoch, daß, wenn die Beschwerdeschrift schon eingereicht wäre, und über die Be-
obachtung der Apprllations.-Förmlichbeiten rein, Zweifel entstände, der Appellant
noch vor allen Dingen zzur schriftlichen Rechtferrigung derselben aufzufordern ist.
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. 5a ·
Fortsetzung.
C) Die durch Einlegung der Akten bereits bei dem höhern Richter angebrachten,
von demselben aber zur Zeit noch nicht vertagten Appellationssachen werden eben
so behandelt, wie die erst neu anhängig wordenden; sosern jedoch bei denselben nach
cDden vorsiegenden gesehlichen Bestimmungen noch, die ältern Förmlichkeiten zu beobachten
gewesen, so, sind auch diese, der Beurtheilung über die Annahme der Appellatlon zum
Gründ zu legen. ".-.."-,"