Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Unserem Ober-Tribunal und den Kreis-Gerichtshöfen in Sachen erster Instanz sich 
ergebenden Fällen, statt der in der Stempel= und Tax-Ordnung bestimmten, zu be- 
rechnen und einzuziehen, die betreffende Rechtssache mag vor, oder nach diesem Zeitnunkte 
anhängig geworden sepn. « 
* Ansatz dieser Sporteln muß jederzeit auf einem Collegial-Beschlufse 
eruhen. 
In Absicht auf Appellationssachen dagegen hat es bel den durch die Stem- 
pel- und Tax-Ordnung begruͤndeten Taxen auch ferner sein Bewenden. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Sept. 1819. 
Wilheim. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretár 
Pellnagel.
	        
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