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Köyigl. Deklavarion, die staatsrechrlichen Vrrhältnisse mehrerer der Königl. Souverainetä#t unterworfenen
sürstlichen und gräflichen Häuser betreffend.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg,
Thun kund und fägen hiermit zu wissen:
daß mehrere Fürsten und Grafen wegen ihrer in Unserem Königreich gelegenen
Besitzungen, unter Berufung auf den- XIV. Art. der deutschen Bundes-Abre, um Feststellung
ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse für sich und ihre fürstlichen und gräflichen
Häuser angesucht haben.
Die hierauf mit dem bevollmächtigten Abgeordneten derselben eröffneten Verhandlungen
haben indessen noch nicht vollig beendigt werden können; weshalb Wir Uns
in der Absicht, einer längern Ungewißheir der Verhältnisse dur Erteehune einer allgemeinen
Grundlage derselben zu begegnen, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths,
gegenwärtig veranlaßt sehen, den gedachten Fürsten und Grafen und ihren übrigen,
Unserer Souverainetät unterworfenen Standes-Genossen für's Erste im Allgemeinen
einen, den Grundsähen Unserer Deklarationen vom 3. August 1819 (Staats= und
Regierungs-Blatt pag. 505 ff.) und vom 25. August 1819 (Staats= und Regierungs=Blatt
pag. 525 ff.), wodurch die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses
Thurn und Taxis und des gräflichen Hauses Waldeck festgesenzt worden sind, entsprechenden
Rechtszustand zuzusichern, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen, welche
Wir Uns durch die im Laufe der fortzusehenden Verhandlungen zur Sprache gebrachten
eigenthümlichen Verhältnisse der einzelnen fürstlichen und gräflichen Hauser zu trefsen,
bewogen sehen könnten.
Gegeben, Stuttgart den 22. September 1819.
Wilhelm.
Auf Befehl des Königs:
nPnN—“— der Staats-Sekretär
--- Vellnagel.