Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Köyigl.  Deklavarion,  die  staatsrechrlichen  Vrrhältnisse  mehrerer  der  Königl.  Souverainetä#t  unterworfenen
sürstlichen  und  gräflichen  Häuser  betreffend.

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,
Thun  kund  und  fägen  hiermit  zu  wissen:

daß  mehrere  Fürsten  und  Grafen  wegen  ihrer  in  Unserem  Königreich  gelegenen
Besitzungen,  unter  Berufung  auf  den-  XIV.  Art.  der  deutschen  Bundes-Abre,  um  Feststellung
  ihrer  staatsrechtlichen  Verhältnisse  für  sich  und  ihre  fürstlichen  und  gräflichen
Häuser  angesucht  haben.

Die  hierauf  mit  dem  bevollmächtigten  Abgeordneten  derselben  eröffneten  Verhandlungen
  haben  indessen  noch  nicht  vollig  beendigt  werden  können;  weshalb  Wir  Uns
in  der  Absicht,  einer  längern  Ungewißheir  der  Verhältnisse  dur  Erteehune  einer  allgemeinen
  Grundlage  derselben  zu  begegnen,  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen  Raths,
gegenwärtig  veranlaßt  sehen,  den  gedachten  Fürsten  und  Grafen  und  ihren  übrigen,
Unserer  Souverainetät  unterworfenen  Standes-Genossen  für's  Erste  im  Allgemeinen
einen,  den  Grundsähen  Unserer  Deklarationen  vom  3.  August  1819  (Staats=  und
Regierungs-Blatt  pag.  505  ff.)  und  vom  25.  August  1819  (Staats=  und  Regierungs=Blatt
  pag.  525  ff.),  wodurch  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  fürstlichen  Hauses
Thurn  und  Taxis  und  des  gräflichen  Hauses  Waldeck  festgesenzt  worden  sind,  entsprechenden
  Rechtszustand  zuzusichern,  vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen,  welche
Wir  Uns  durch  die  im  Laufe  der  fortzusehenden  Verhandlungen  zur  Sprache  gebrachten
  eigenthümlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  fürstlichen  und  gräflichen  Hauser  zu  trefsen,
  bewogen  sehen  könnten.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  September  1819.

Wilhelm.
Auf  Befehl  des  Königs:

nPnN—“—  der  Staats-Sekretär
---  Vellnagel.