Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Köyigl. Deklavarion, die staatsrechrlichen Vrrhältnisse mehrerer der Königl. Souverainetä#t unterworfenen 
sürstlichen und gräflichen Häuser betreffend. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
Thun kund und fägen hiermit zu wissen: 
daß mehrere Fürsten und Grafen wegen ihrer in Unserem Königreich gelegenen 
Besitzungen, unter Berufung auf den- XIV. Art. der deutschen Bundes-Abre, um Fest- 
stellung ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse für sich und ihre fürstlichen und gräflichen 
Häuser angesucht haben. 
Die hierauf mit dem bevollmächtigten Abgeordneten derselben eröffneten Verhand- 
lungen haben indessen noch nicht vollig beendigt werden können; weshalb Wir Uns 
in der Absicht, einer längern Ungewißheir der Verhältnisse dur Erteehune einer all- 
gemeinen Grundlage derselben zu begegnen, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths, 
gegenwärtig veranlaßt sehen, den gedachten Fürsten und Grafen und ihren übrigen, 
Unserer Souverainetät unterworfenen Standes-Genossen für's Erste im Allgemeinen 
einen, den Grundsähen Unserer Deklarationen vom 3. August 1819 (Staats= und 
Regierungs-Blatt pag. 505 ff.) und vom 25. August 1819 (Staats= und Regierungs= 
Blatt pag. 525 ff.), wodurch die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses 
Thurn und Taxis und des gräflichen Hauses Waldeck festgesenzt worden sind, entspre- 
chenden Rechtszustand zuzusichern, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen, welche 
Wir Uns durch die im Laufe der fortzusehenden Verhandlungen zur Sprache gebrach- 
ten eigenthümlichen Verhältnisse der einzelnen fürstlichen und gräflichen Hauser zu tref- 
sen, bewogen sehen könnten. 
Gegeben, Stuttgart den 22. September 1819. 
Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
nPnN—“— der Staats-Sekretär 
--- Vellnagel.
	        
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