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Köyigl. Deklavarion, die staatsrechrlichen Vrrhältnisse mehrerer der Königl. Souverainetä#t unterworfenen
sürstlichen und gräflichen Häuser betreffend.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg,
Thun kund und fägen hiermit zu wissen:
daß mehrere Fürsten und Grafen wegen ihrer in Unserem Königreich gelegenen
Besitzungen, unter Berufung auf den- XIV. Art. der deutschen Bundes-Abre, um Fest-
stellung ihrer staatsrechtlichen Verhältnisse für sich und ihre fürstlichen und gräflichen
Häuser angesucht haben.
Die hierauf mit dem bevollmächtigten Abgeordneten derselben eröffneten Verhand-
lungen haben indessen noch nicht vollig beendigt werden können; weshalb Wir Uns
in der Absicht, einer längern Ungewißheir der Verhältnisse dur Erteehune einer all-
gemeinen Grundlage derselben zu begegnen, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths,
gegenwärtig veranlaßt sehen, den gedachten Fürsten und Grafen und ihren übrigen,
Unserer Souverainetät unterworfenen Standes-Genossen für's Erste im Allgemeinen
einen, den Grundsähen Unserer Deklarationen vom 3. August 1819 (Staats= und
Regierungs-Blatt pag. 505 ff.) und vom 25. August 1819 (Staats= und Regierungs=
Blatt pag. 525 ff.), wodurch die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses
Thurn und Taxis und des gräflichen Hauses Waldeck festgesenzt worden sind, entspre-
chenden Rechtszustand zuzusichern, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen, welche
Wir Uns durch die im Laufe der fortzusehenden Verhandlungen zur Sprache gebrach-
ten eigenthümlichen Verhältnisse der einzelnen fürstlichen und gräflichen Hauser zu tref-
sen, bewogen sehen könnten.
Gegeben, Stuttgart den 22. September 1819.
Wilhelm.
Auf Befehl des Königs:
nPnN—“— der Staats-Sekretär
--- Vellnagel.